Anbieter können verpflichtet werden, den Zugriff auf Webseiten zu sperren.
Die Einstweilige Verfügung gegen den Internetprovider UPC Telekabel Wien, der 2011 den Zugang zum Urheberrechte verletzenden Portal kino.to sperren musste , wurde zu Recht erlassen. Dies bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) heute, Dienstag, im Rechtsstreit von österreichischen und deutschen Filmproduzenten gegen UPC rund um den illegalen Zugriff auf Filme im Internet.
UPC hatte stets geltend gemacht, dass der Provider lediglich den Zugang zum Internet vermittle, nicht jenen zu illegalen Webseiten. Der Oberste Gerichtshof hatte dazu den EuGH um Auslegung der EU-Urheberrechtsrichtlinie ersucht. Wie berichtet , urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende März , dass Zugangssperren vom Provider verlangt werden können, wenn eine begründete Aufforderung der Rechteinhaber besteht (C-314/12). Dieser Linie folgt nun der OGH-Beschluss.
VAP höchst erfreut
"Endlich erleben wir einen weiteren wichtigen Schritt zu einem erwachsenen und sauberen Web", freute sich der Verein für Anti-Piraterie (VAP) in einer Reaktion auf das OGH-Urteil. Filmproduzent Veit Heiduschka ("Das weiße Band", "Amour"), der als Kläger im Fall auftritt, fordert nun ein rasches Trockenlegen jener Angebote, "die auf gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen aufbauen".
Neben kino.to, das 2011 den Betrieb einstellte, geht es laut dem VAP europaweit um "höchstens 100 Webseiten", die dieses Urteil betreffen werde. Zugangssperren gegen diese Seiten, die durch den hohen Nutzerverkehr mittels Streuwerbung vielfach Millionengewinne erzielten, gebe es bereits in elf EU-Ländern. Der VAP hofft, wie etwa in Irland, nun auf ein "Memorandum of Understanding" zwischen Providern und Kreativwirtschaft. In Irland wurde dieses Memorandum auch von UPC mitgetragen.