Auch heimische Lenker sind von der neuen Regelung betroffen.
Seit 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO ) in Kraft. Die neuen Regeln betreffen alle Lebensbereiche. Auch Autofahrer sind in bestimmten Situationen direkt von der DSGVO betroffen. Das hat nun wiederum der Autofahrerclub ARBÖ zum Anlass genommen, um sich anzusehen, was die derzeitige Gesetzeslage und Einflussnahme der DSGVO im Falle eines Unfalles genau bedeuten.
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Diese 5 Punkt muss man beachten
Im Folgenden sehen Sie die fünf wichtigsten Erkenntnisse der Analyse. Sie zeigen, was beim Umgang mit Daten im Falle eines Unfalles zu beachten ist.
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Beide Unfallpartner sind verpflichtet ihre Identität auszuweisen/nachzuweisen. Unabhängig von der DSGVO greift hier die Straßenverkehrsordnung und diese sieht die Verpflichtung zur Identitätsausweisung vor.
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Bei Verweigerung zur Bekanntgabe der Daten: sofern sich der Unfallgegner weigert, seine Identität zu nennen, ist man verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen oder, ohne Aufschub, zur nächstgelegenen Polizeistelle zu fahren und den Unfall zu melden. Achtung: Fahrerflucht besteht wenn die Daten gegenseitig nicht ausgetauscht werden können und weder die Polizei angerufen noch die nächste Polizeistelle zur Meldung des Unfallgeschehens aufgesucht wird.
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Unfallbericht – unabhängig der neuen Datenschutz-Grundverordnung sollte dieser nach wie vor ausgefüllt werden. Hier nimmt die DSGVO keine Einflussnahme.
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Fotografieren des Unfalles: bei einem Unfall darf weiterhin fotografiert werden. Nachdem hierbei ein rechtliches Interesse zur Beweissicherung vorliegt, besteht kein Problem mit dem Datenschutz.
- Unfall im Ausland: hier raten die ARBÖ Experten grundsätzlich die Polizei zu rufen. Aber auch in diesem Fall nimmt die Datenschutzverordnung keinerlei Einfluss auf die Auskunftspflicht der Identität der Unfallgegner.
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Fazit des Rechtsexperten
„Die neue Datenschutzregelung nimmt somit keinerlei Einfluss auf den Datenaustausch bei einem Unfall. Jeder Unfallgegner ist verpflichtet, die Personen- und Kfz-Daten bekannt zu geben. Kein Autofahrer kann sich nach einem Unfall auf die DSGVO beziehen und seine Identität verbergen“, beruhigt ARBÖ-Jurist Mag. Peter Rezar verunsicherte Autofahrer.