Gerichtsurteil
Autofahrer dürfen mit Lichthupe vor Radarfallen warnen
14.11.2006
Lichthupe darf zur Warnung vor Radarkontrollen eingesetzt werden. Verwaltungsgerichtshof: "Gibt keinen Grund Blinkzeichen zu verbieten."
Autofahrer dürfen andere Verkehrsteilnehmer durch kurze Signale mit der Lichthupe vor Radarkontrollen warnen. Zu dieser Entscheidung gelangte der Verwaltungsgerichtshof. Er hob einen Strafbescheid auf, nach dem ein Lenker 72 Euro bezahlen sollte. Der Betroffene hatte andere Autofahrer mit Lichtzeichen auf Geschwindigkeitsmessungen aufmerksam gemacht.
Lichthupe erlaubt
Dem Lenker wurde vorgeworfen Warnzeichen abgegeben zu haben, obwohl die Verkehrssituation es nicht erforderte. Es gebe es allerdings keinen Grund jemandem Blinkzeichen zu verbieten, sagte Verwaltungsgerichtshof-Pressesprecher Heinz Kail. Nach Paragraf 22 der Straßenverkehrsordnung StVO muss ein Lenker andere Straßenbenützungen warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dabei dürfen deutliche Schallzeichen und ausreichende Blinkzeichen, die nicht blenden, eingesetzt werden.
Es gebe allerdings in keiner Bestimmung der StVO ein Verbot mit derartigen Maßnahmen zu Warnen, betonte Kail. Laut Verfassungsgerichtshof fehlt eine einheitliche Norm, nach der gestraft werden kann, wenn Blinkzeichen eingesetzt werden obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordern.
Gestraft werden kann nur wenn anderer Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Andere optische Warnzeichen als Lichthupen oder Blinksignale, die über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, sind nach dem Kraftfahrgesetz, Paragraf 100, ebenfalls verboten.