Änderungen im Überblick
Das ändert sich für Autofahrer 2022
29.12.2021
Auch das kommende Jahr bringt für heimische Verkehrsteilnehmer einige Neuerungen.
Wie in den Vorjahren müssen sich die heimischen Autofahrer auch 2022 auf Neuerungen einstellen. Einige von diesen haben wir bereits vorgestellt. Nun hat der ARBÖ -Rechtsexperte Martin Echsel die wichtigsten Änderungen noch einmal zusammengefasst. Seinen Überblick möchten wir Ihnen nicht vorenthalten.
Das wird 2022 für Autofahrer neu
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Höheres Gesamtgewicht für E-Autos
Ab 1. März 2022 dürfen Besitzer der Führerscheinklasse B Elektrofahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 4.250 Kilogramm statt 3.500 Kilogramm fahren. Allerdings darf das zusätzliche Gewicht ausschließlich auf das Antriebssystem, wie beispielsweise die Batterie, zurückzuführen sein und die Fahrzeuge dürfen ausschließlich für den Gütertransport verwendet werden. Die Ladekapazität darf nicht höher sein als bei einem Fahrzeug mit den selben Abmessungen ohne alternativen Antrieb. Achtung: Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich.
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Erleichterung für die Errichtung einer E-Ladestation
Bisher musste die gesamte Eigentümergemeinschaft der Errichtung einer E-Ladestation für Langsamladen (bis max. 3,7 kW) in Mehrparteienhäusern, die dem Wohnungseigentumsgesetz unterliegen, zustimmen. Diese Hürde wurde nun erleichtert: Ab 1. Jänner 2022 müssen vorab keine Genehmigungen von allen Eigentümern eingeholt werden, sondern es reicht die schriftliche Ankündigung vor der Errichtung. Wer innerhalb einer zweimonatigen Frist keinen Einspruch erhebt, gibt demnach seine Zustimmung zur Errichtung der Ladestation. Die Zustimmung gilt zumindest für fünf Jahre, danach kann die Eigentümergemeinschaft die Unterlassung verlangen, wenn eine Gemeinschaftsanlage errichtet wird und die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch eine Beteiligung an der gemeinsamen Anlage besser genützt werden kann als durch die weitere Nutzung der Einzelladestation.
- Kurzparkzone und Parkpickerl in ganz Wien
Mit 1. März 2022 werden in jedem Wiener Bezirk flächendeckende und einheitliche Kurzparkzonen und das Parkpickerl für die jeweiligen Bezirks-Bewohnerinnen und -bewohner eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Parken in Wien nur mehr mit Parkschein oder Parkpickerl erlaubt. Ausnahmen wird es nur einige in wenig besiedelten Gebieten (Gewerbe- oder Industriegebiete) geben. Das Parkpickerl kostet dann für jede Wienerin und jeden Wiener 10 Euro pro Monat und kann bereits jetzt online beantragt werden, in den Magistratischen Bezirksämtern ist dies ab 10. Jänner 2022 möglich.
- Ökosoziale Steuerreform und Klimabonus
Ab 1. Juli sollen fossile Brennstoffe mit 30 Euro pro Tonne CO2 besteuert werden. Für Benzin und Diesel ergeben sich somit Mehrkosten von ungefähr 7 beziehungsweise 8 Cent pro Liter.
Die Mehrbelastung soll teilweise durch den Klimabonus in Höhe von bis zu 200 Euro pro Jahr abgefedert werden. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag hängt vom Hauptwohnsitz ab und beträgt zum Beispiel in Wien 100 Euro, in vielen Landgemeinden 200 Euro.
- Autobahnvignette 2022
Die Erhöhung der Vignetten-Preise für das Jahr 2022 (Digital- oder Klebevariante) 2022 beläuft sich auf 1,5 Prozent zum Vorjahr. Somit kostet die Jahresvignette für Pkw beziehungsweise alle zweispurigen Kfz bis 3,5t 93,80 Euro. Für Motorräder beziehungsweise einspurige Kfz belaufen sich die Jahreskosten auf 37,20 Euro.
- NoVA (Normverbrauchsabgabe)
Ab 1.1.2022 wird bei der Erstzulassung von Fahrzeugen der Klasse M1 der CO2-Wert um 5 von 112 Gramm CO2 pro Kilometer auf 107 Gramm CO2 pro Kilometer reduziert. Mit Jahresbeginn 2022 wird dann folgende Berechnungsformel herangezogen:
(CO2-Ausstoß – 107) : 5 = Steuersatz in Prozent
Der Malus-Grenzwert für Pkw sinkt um 15 Gramm, nämlich von 200 auf 185 Gramm CO2 pro Kilometer. Der Malus-Betrag wiederum wird um 10 Euro erhöht, künftig sind daher 60 Euro statt wie bisher 50 Euro fällig. Der Höchststeuersatz steigt um 10 Prozentpunkte von 50 Prozent auf 60 Prozent.
Bei Fahrzeugen der Klasse N1 wird der CO2-Wert um 5 von 165 auf 160 Gramm CO2 pro Kilometer reduziert und der Malus-Grenzwert sinkt um 15 Gramm von 253 auf 238 Gramm CO2 pro Kilometer. Der Malus-Betrag bei Fahrzeugen der Klasse N1 wird um 10 Euro auf 60 Euro erhöht und der Höchststeuersatz steigt auf 60 Prozent (bisher 50 Prozent).
Für beide Fahrzeugklassen ist der daraus resultierende Steuerbetrag jedenfalls um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen.
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NoVA alt: Ende der Übergangsfrist
Am 30. April endet die Übergangsfrist für Fahrzeuge, deren Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und aufgrund der Lieferschwierigkeiten verzögert an den Käufer übergeben werden können. Bei diesen Kraftfahrzeugen kommt die NoVA-Berechnung mit der Gültigkeit zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 zur Anwendung:
(CO2-Ausstoß – 112) : 5 = Steuersatz in Prozent
Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden, CO2-Ausstoß um 40 Euro je Gramm CO2/km. Der daraus resultierende Steuerbetrag ist jedenfalls um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen.
Für Fahrzeuge der Klasse N1 (Leichte Nutzfahrzeuge), die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sind demnach noch NoVA-befreit.
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Senkung der Abzugswerte zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer
Ab 1.1.2022 wird bei Erstzulassungen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der CO2-Wert um 3 Gramm CO2 pro Kilometer (von 112 auf 109) und der KW-Wert um 1 KW (64 auf 63) reduziert. Die Berechnungsformel lautet dann wie folgt:
(kW-63) x 0,72 + (CO2-Ausstoß-109) x 0,72 = monatliche Steuer in Euro
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Senkung des CO2-Grenzwerts zur Berechnung des Sachbezugs
Auch bei der Sachbezugsregelung kommt es kommendes Jahr zu Änderungen: Ab 1. Jänner fällt für alle Fahrzeuge nur 1,5 Prozent Sachbezug an (maximal 720 Euro monatlich), die nicht mehr als 135 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. Für Fahrzeuge, die einen höheren CO2-Ausstoß haben, beträgt die Berechnungsgrundlage für den Sachbezug 2 Prozent (maximal 960 Euro monatlich). Weiterhin sachbezugsbefreit sind Elektro- und Wasserstofffahrzeuge.