Geräte mit manueller Aufnahmemöglichkeit verstoßen gegen Datenschutzgesetz.
Dashcams , das sind kleine Kameras, die an Armaturenbrett oder Windschutzscheibe angebracht werden, um das Geschehen auf der Straße festzuhalten, verstoßen gegen das Datenschutzgesetz, wenn sie über eine manuelle Aufnahmemöglichkeit verfügen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof wurde am Mittwoch veröffentlicht.
Ein Autofahrer wollte "zur Beweissicherung bei Verkehrsunfällen" ein System verwenden, bei dem Kameras im Auto die Bereiche vor und hinter dem Fahrzeug durchgehend verschlüsselt aufzeichnen, die Aufnahmen aber regelmäßig nach 60 Sekunden wieder überschrieben werden. Nur bei starker Erschütterung, etwa durch einen Verkehrsunfall oder manuelle Betätigung eines "SOS"-Knopfs, sollten die aufgezeichneten Bilder eines Zeitraums von maximal 90 Sekunden dauerhaft gespeichert bleiben.
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Revision endgültig abgewiesen
Von der Datenschutzbehörde wurde die Registrierung abgelehnt. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um eine Videoüberwachung des öffentlichen Raums handle, für die der Autofahrer keine Befugnis habe. Das erstinstanzliche Bundesverwaltungsgericht sah dies genauso.
Und auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass das Überwachungssystem als Gesamtheit einer datenschutzrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist. Sein Zweck ist darauf gerichtet, im Anlassfall Personen identifizieren zu können und damit personenbezogene Daten zu verarbeiten. Da somit eine systematische Feststellung von Ereignissen erfolgt, liege eine Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzgesetzes vor.
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VwGH begründet seine Entscheidung anders
Anders als Datenschutzbehörde und Bundesverwaltungsgericht kommt der VwGH aber zum Ergebnis, dass die Zulässigkeit der Dashcam nicht schon deshalb verneint werden kann, weil es an einer rechtlichen Befugnis zur Überwachung der Fahrzeugumgebung fehlte. Für die Zulässigkeit wäre aber auch Voraussetzung, dass der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz verhältnismäßig ist, sowie dass einer der gesetzlich geregelten Erlaubnistatbestände vorliegt. Das wäre etwa der Fall, wenn anzunehmen ist, dass das überwachte Objekt Ziel eines gefährlichen Angriffs werden könnte. Diese Verhältnismäßigkeit sah der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall nicht gegeben, weil die dauerhafte Speicherung von Bilddaten jederzeit durch Drücken des Knopfs möglich ist. Aus diesem Urteil könnte man schließen, dass eine Dashcam unter Umständen zulässig wäre, wenn sie nur im Fall eines Unfalls durch einen Crashsensor die zuvor aufgenommenen Daten dauerhaft speichert.
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