Lockerung bei §57a-Begutachtung

Frist für Pickerl-Überprüfung verlängert

06.04.2020

Wer wegen Corona nicht in die Werkstatt will, kann sich länger Zeit lassen.

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© TZ ÖSTERREICH
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Private Pkw und Motorräder müssen in Österreich gemäß § 57a Kraftfahrgesetz in regelmäßigen Abständen auf ihre Fahrtüchtigkeit überprüft werden. Die Fahrzeughalter müssen also das sogenannte "Pickerl" machen. Dafür gilt ein Zeitfenster von sechs Monaten, das bei privaten Pkw, Mopeds und Motorrädern einen Monat vor dem auf der Plakette eingestanzten Termin beginnt und vier Monate nach Ablauf des Lochungsmonats endet.

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Bis zu 5.000 Euro Strafe

"Mit einem abgelaufenen Pickerl zu fahren, kann teuer kommen. Theoretisch drohen bis zu 5.000 Euro Strafe. Für Kfz-Besitzer, die wegen der Coronavirus-Pandemie die Begutachtung nicht durchführen lassen wollen, da sie nicht dringend notwendige Fahrten vermeiden möchten, stellt sich die Frage, was bei einer abgelaufenen Frist passiert, insbesondere was die Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken, anbelangt", so ÖAMTC Jurist Martin Hoffer.

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Fristverlängerung bis 31. Mai 2020

Auf diese Fragestellung gibt der aktuelle Gesetzesbeschluss, der am Freitag mit zahlreichen weiteren Maßnahmen (Stichwort: Coronavirus-Paket 3) im Plenum beschlossen wurde, Antwort: "Wenn die Überprüfung eines Pkw, Moped oder Motorrad nach der bisher geltenden Regelung zwischen Ende März und Ende April 2020 vorgenommen werden müsste – also bei einer Lochung von November oder Dezember 2019, kann diese nun bis 31. Mai 2020 aufgeschoben werden", erklärt Hoffer.

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