Seit 1. November ist in Österreich die situative Winterausrüstungspflicht in Kraft.
Für heimische Autofahrer ist der 1. November seit einigen Jahren ein wichtiges Datum. Ab diesem Tag gilt in Österreich nämlich die situative Winterausrüstungspflicht, die im Volksmund auch gerne als "Winterreifenpflicht" bezeichnet wird. Bis zum 15. April 2022 müssen bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, also bei Schnee, Matsch oder Eis, auf allen Rädern Winterreifen montiert sein. Der ÖAMTC weist darauf hin, dass diese Regel nicht nur für Pkw und Klein-Lkw bis 3,5 Tonnen, sondern auch für "Mopedautos".
4er-Regel
Grundsätzlich dürfen als Winterreifen nur solche Reifen verwendet werden, auf denen die Kennzeichnungen M+S, M.S., M&S, M/S oder das Schneeflockensymbol zu finden sind. Auch Ganzjahresreifen sind mit dieser Markierung versehen und gelten somit gesetzlich als Winterreifen. „Mit der bekannten 4er-Regel ist man auf der sicheren Seite, was Winterreifen betrifft“, so Erich Groiss, technischer Koordinator beim ARBÖ. Diese Hilfestellung besagt, dass alle vier montierten Reifen Winterreifen beziehungsweise Ganzjahresreifen sein müssen. Es braucht mindestens 4 mm Profiltiefe bei Winterreifen in Radialbauart und die „gesunde“ Lebensdauer von Winterreifen beträgt – allerdings abhängig von Kilometerleistung und Fahrprofil – rund vier Jahre.
Hohe Strafen drohen
Wer sich nicht an die Winterreifenpflicht hält oder mit abgefahrenen Reifen unterwegs ist, muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (Organmandat in Höhe von etwa 50 Euro). Werden andere Verkehrsteilnehmer durch falsche Bereifung gefährdet, reicht das Strafmaß theoretisch bis zu 5.000 Euro. Passiert ein Unfall und man hat auf winterlicher Fahrbahn Sommerreifen montiert, muss man – neben den Unfallfolgen – mit weiteren Unannehmlichkeiten rechnen: So muss die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten zwar seinen Schaden ersetzen, die Kaskoversicherung kann eine Zahlung an den Pkw-Besitzer aber aufgrund "grober Fahrlässigkeit" ablehnen. "Verschuldet man wegen vorschriftswidriger Bereifung einen Unfall mit Personenschaden – eine Teilschuld genügt hier – muss man auch mit einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft rechnen", so ein ÖAMTC-Jurist. Der Rechtsexperte rät Lenkern daher dringend, den Reifenwechsel so bald wie möglich in Angriff zu nehmen. Auch wenn es vielleicht noch nicht schneit, kann z. B. Morgenfrost auch in Niederungen für glatte Straßen sorgen.
Regeln für Schneeketten
Bezüglich Schneeketten erklärt der Rechtsexperte: "Beim Fahren mit angelegten Ketten auf Schneefahrbahn sollte man eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschreiten." Als Alternative zu Winterreifen ist es zwar erlaubt, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern zu montieren, sofern die Straße durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt ist – der ÖAMTC rät jedoch dringend davon ab.