Die Arbeiterkammer hat kurz nach Weihnachten noch einmal die wichtigsten Tipps zum Umtausch von Geschenken zusammengefasst.
Im Online-Handel besteht grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Im stationären Handel muss die Rückgabe bzw. der Umtausch von Waren extra ausgemacht werden, ein Recht darauf gibt es hier nicht. Empfehlenswert sei es, die Verpackungen aufzubehalten.
"Ist das Produkt defekt, haben Sie Anspruch auf Verbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist das Unternehmen verpflichtet, den Mangel zu beheben. Entweder erfolgt eine Reparatur oder der Austausch. Sie müssen jedoch dasselbe Produkt erhalten", so die AK am Donnerstag in einer Aussendung. Tritt erneut der gleiche Defekt auf, könne der Kunde auf eine Wandlung bestehen. "Das bedeutet, dass Sie den Kaufgegenstand zurückgeben und gleichzeitig das Geld zurückbekommen", betont die Arbeiterkammer. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre.
Das sind die wichtigsten Tipps
Kein Recht auf Umtausch: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht im stationären Handel. Ein Umtausch geht nur, wenn Händler:innen das freiwillig einräumen - das steht meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf der Rechnung.
Onlinekauf - 14 Tage Umtausch: Bei Onlinekäufen haben Sie grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa personalisierte Tassen oder Konzerttickets. Werden Sie über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Achtung, verlängerte Rückgabefristen bis weit nach X-Mas sind gesetzlich nicht geregelt und freiwillig! Wurden sie aber beim Kauf vereinbart, sind sie verbindlich.
Gutscheine bald einlösen: Gutscheine sind grundsätzlich bis zu 30 Jahre lang gültig sind. Eine Verkürzung der Frist ist möglich - aber nur, wenn der Unternehmer einen guten Grund dafür hat. Gutscheine sollten möglichst schnell eingelöst werden. Denn wenn der Anbieter pleitegeht, sind Gutscheine im Insolvenzverfahren meist wertlos. Sie können zwar Ihre Ansprüche anmelden, doch angesichts geringer Quoten und für 25 Euro Gerichtskosten lohnt sich das nur bei sehr hohen Forderungen.
Geschenk mit Mängeln - Gewährleistung greift: Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt der Mangel war zum Zeitpunkt des Kaufes schon da. Händler:innen müssen die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, können Sie eine Preisminderung geltend machen oder das Geld zurückverlangen. Zuständig ist Ihr:e Händler:in (nicht Hersteller:in) . Es gibt keine Formvorschriften, aber zu Dokumentationszwecken machen Sie Mängel schriftlich und eingeschrieben geltend.