VfGH: Beschwerde wegen Datenspeicherung unzulässig

15.07.2009

Die Befürchtungen von Telekombetreibern und Privatpersonen bezüglich der Speicherung von Handy- und Internetdaten haben sich nach einer Prüfung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) nicht bestätigt. Die Richter sahen durch das umstrittene Sicherheitspolizeigesetz "keine Grundlage für eine erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten", erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger bei einer Pressekonferenz. Die Speicherung von Kundendaten bleibt damit unverändert: Das Sammeln von Daten außerhalb der bereits jetzt bestehenden Frist von sechs Monaten, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann bzw. solange ein Anspruch auf Zahlung besteht, "bleibt verboten".

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Telekomfirmen und Privatpersonen waren vor den VfGH gezogen, weil sie Datenspeicherungen im großen Stil und die Weitergabe an Polizeibehörden auch ohne richterliche Genehmigung für verfassungswidrig gehalten hatten. Ihre Anträge auf eine Aufhebung von Gesetzesteilen wurden formal als unzulässig erachtet. Der Grund dafür ist, dass keine aktuelle Betroffenheit besteht, weil sich eben keine erweiterte Datenspeicherung ergibt und zudem andere Möglichkeiten bestehen, rechtlich vorzugehen. Erst wenn dieser Instanzenzug ausgeschöpft ist, kann eine zulässige Beschwerde beim VfGH eingebracht werden.

Zwar sei im Gesetz die Möglichkeit eingeführt, dass Polizeibehörden "Auskunftsverlangen" an Telekombetreiber stellen dürfen, allerdings könne sich dieses nur auf zulässig (innerhalb der oben ausgeführten Frist, Anm.) gespeicherte Daten beziehen. Gegen solche Auskunftsverlangen könne sich der Telekombetreiber rechtlich wehren und schließlich im Einzelfall auch Beschwerde beim VfGH einreichen. "Auskunftsverlangen, die sich auf Daten beziehen, deren Speicherung verboten ist, müssen naturgemäß ins Leere gehen", so der VfGH.

Zum Thema Standortfeststellung von Handy-Benützern stellte der VfGH fest, dass Telekomunternehmen jetzt schon verpflichtet seien, Notrufdiensten in Ausnahmefällen diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Auch der Einsatz sogenannter IMSI-Catcher (spezielle Ortungsgeräte, Anm.) sei nur auf die Ermittlung eines Standortes beschränkt. Für die befürchtete Erfassung von Inhaltsdaten von Gesprächen biete die Bestimmung keine Grundlage.

Andere Auslegung "wäre verfassungswidrig"

Holzinger betonte allerdings, dass die Regelungen des Gesetzes "nur so" wie vom VfGH dargestellt zu verstehen seien. "Eine andere Auslegung durch die Behörden wäre verfassungswidrig." Er verwies auch darauf, dass Personen, die eine unzulässige Datenermittlung befürchten, zahlreiche Rechte haben. Dazu gehören das Auskunftsrecht, das Löschungsrecht und das Beschwerderecht an die Datenschutzkommission.

Mit der von der EU vorgegebenen Vorratsdatenspeicherung hat die Entscheidung des VfGH im übrigen nichts zu tun. Holzinger riet dazu, bei der Umsetzung dieser EU-Richtlinie "große Zurückhaltung" zu üben und die Speicherungspflicht möglichst kurz zu halten. Infrastrukturministerin Doris Bures (S) hat schon angekündigt, nur eine "Mindestumsetzung der Richtlinie" anzustreben, was eine Speicherdauer von maximal sechs Monaten bedeutet.

VfGH-Präsident Holzinger appellierte an den Gesetzgeber, mit diesem Bereich sorgsam umzugehen und "von Nacht- und Nebelaktionen Abstand zu nehmen". Das Ende 2007 beschlossene Sicherheitspolizeigesetz war in letzter Minute durch Abänderungsanträge nachjustiert worden.

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