Eine Preisänderungsklausel, über die der Verbund im Mai 2022 eine Preiserhöhung vollzogen hat, ist unzulässig.
Eine Preisänderungsklausel, über die der Verbund im Mai 2022 eine Preiserhöhung vollzogen hat, ist unzulässig. Diese Entscheidung des Handelsgerichts Wien hat nun das Wiener Oberlandesgericht (OLG) bestätigt. Durch die Unzulässigkeit der Klausel fällt die Rechtsgrundlage für die verrechneten erhöhten Tarife weg. Die entsprechenden Erhöhungsbeträge müssen nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zurückerstattet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte das teilstaatliche, börsennotierte Energieunternehmen Verbund wegen der Preiserhöhung über eine Klausel in den damals gültigen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom" geklagt. Das geschah wie üblich im Auftrag des Sozialministeriums.
400.000 Kunden betroffen
"Im Mai 2022 wurden rund 400.000 Stromkund:innen der Verbund AG über Preiserhöhungen informiert", so Konsumentenschutzminister Johannes Rauch (Grüne) in einer Stellungnahme gegenüber der APA. "Betroffene Verbraucher:innen haben sich darauf hin zu Recht beklagt, obwohl die VERBUND AG "Strom zu 100 % aus österreichischer Wasserkraft" bewirbt und das Unternehmen auch tatsächlich große Strommengen aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise aber von einem Börsenindex abhängig macht." Das sei unsachlich.
"Das nun verhängte Urteil des Oberlandesgerichts in zweiter Instanz ist ein Sieg für den Konsument:innenschutz, sobald das Urteil rechtskräftig ist erwarte ich vom Verbund eine Rückzahlung an die Konsument:innen", so Rauch.
Die Preiserhöhungsklausel referenzierte auf den vom Börsenkurs abhängigen Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI). Verbraucherinnen und Verbraucher beklagten laut VKI, dass der Energieanbieter, der "Strom zu 100 Prozent aus österreichischer Wasserkraft" anpreise und große Strommengen aus Wasserkraft selbst erzeuge, seine Preise an einen vom Börsenkurs abhängigen Index bindet.
Preiserhöhung nicht zulässig
Bei seiner Prüfung kam der VKI zur Ansicht, "dass es wesentliche rechtliche Argumente gegen eine Zulässigkeit der vom Verbund verwendeten Anpassungsklausel für Strompreise gibt. Zur selben Ansicht kamen das Handelsgericht und nunmehr das OLG. Letzteres stößt sich im Wesentlichen an der Berechnungsmethode der Preiserhöhung: Bei Vertragsabschluss wurde nach der Preisanpassungsklausel ein Indexausgangswert festgelegt, der in der Vergangenheit lag.
Dieser Ausgangswert berechnete sich durch den Mittelwert der gewichteten ÖSPI-Monatswerte für den Zeitraum von sechs Monaten, die dem Kalenderquartal des Vertragsabschlusses vorangegangen sind. Bei einer Preiserhöhung sollte allerdings der Mittelwert der gewichteten ÖSPI-Monatswerte für die letzten sechs Monate herangezogen werden, so der VKI. Dieses Vorgehen kann, wie das Gericht laut VKI ausführt, dazu führen, dass es schon kurz nach Vertragsabschluss zu einer massiven Preissteigerung kommt.
Das müssen Verbraucher:innen unter dem Titel der "Wertsicherung" allerdings nicht hinnehmen. Das vor allem, wenn mit "Strom aus 100 Prozent Wasserkraft" geworben wird und die Preiserhöhung nicht mit der Beschaffungsstrategie des Stromanbieters übereinstimmt.
"Das OLG Wien bestätigt die Unzulässigkeit der Klausel, nennt dafür aber andere Gründe als das HG Wien in erster Instanz", erläutert VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller. "Dass die Gerichte unterschiedliche Gründe für die Unzulässigkeit der Klausel anführen, bestätigt uns dahingehend, dass diese Klausel aus einer Vielzahl an Gründen unzulässig ist. Bedauerlich ist, dass sich das OLG Wien nicht mit allen Gründen auseinandergesetzt hat." Rauch betonte noch, dass Verbraucher alle Infos zu Preisänderungen sowie ganz generell zu ihren Energieverträgen auf einen Blick auf verständliche Weise verfügbar haben müssen.