Oberlandesgericht
Erneute Schlappe für Meinl Bank
14.09.2010
Ein Anleger sah sich von dem Unternehmen in die Irre geführt.
Die Meinl Bank, die in Sachen Meinl European Land (MEL) mit mehr als 10.000 Klagen konfrontiert ist und sich gerade mit tausenden Kleinanlegern vergleicht, musste erneut eine Schlappe vor Gericht hinnehmen, diesmal in zweiter Instanz. Ein Anleger sah sich von der Meinl Bank in die Irre geführt, weil in den MEL-Werbefoldern behauptet worden sei, es gebe kein Verlustrisiko. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem Kläger recht, sprach in dem Urteil von "grob irreführender Darstellung der Veranlagungssicherheit im Verkaufsprospekt". Die Bank will in Berufung gehen und verwies darauf, dass von 50 Schadenersatz- bzw. Irrtumsverfahren zwei Drittel zu ihren Gunsten ausgegangen seien.
OLG spricht besonders deutlich
"Es steht 6:0 für uns", freut sich hingegen der Rechtsvertreter des Klägers, Michael Poduschka, der rund 800 mutmaßliche MEL-Geschädigte vertritt. "Die Meinl Bank konnte vor dem OLG Wien noch keine Entscheidung zu ihren Gunsten erwirken." Alle Urteile seien angefochten worden.
Diesmal habe das OLG besonders deutlich ausgesprochen, dass die irreführende Werbung im MEL-Prospekt auf das Konto der Meinl Bank gehe und diese "a la Rückholaktion" selbst aktiv hätte werden müssen, anstatt die Schuld auf den Anlageberater abzuwälzen, so der Anwalt.
Verkaufsprospekt als Entscheidungsbasis
Tatsächlich heißt es in dem Urteil: "Nun ist die Argumentation, die Beklagte habe sich auf eine korrekte Beratungstätigkeit der Anlageberater verlassen, schon kaum mit dem Umstand zu vereinbaren, dass die Beklagte zumindest in Kenntnis des Umlaufs des Werbeprospekts war. Es kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass sie dies nur in der Erwartung duldete - zu keinem Zeitpunkt wurde behauptet, die Beklagte habe sich öffentlich von den Werbaussagen distanziert -, die Anlageberater würden die Kunden darauf aufmerksam machen, dass der Prospekt irreführende Angaben über das Veranlagungsrisiko enthält, zumal dies der Förderung des Verkaufs der MEL-Zertifikate kaum dienlich gewesen wäre."
Auf eine "allfällige (Mit)Kausalität einer unvollständigen oder fehlerhaften" Beratung komme es nicht an, da sich der Kläger auf Basis des Verkaufsprospekts für das MEL-Papier entschieden habe, so das Gericht.
Sogar, dass der Anleger seine Risikobereitschaft als "extrem hoch" eingestuft hat, tut laut OLG im konkreten Fall nichts zur Sache. Der Kläger habe dies schließlich nur angekreuzt, weil ihm sein Berater erklärt habe, er bekomme das MEL-Papier sonst nicht.
Vergleichsangebot läuft aus
"Aus Sicht des OLG liegt eben kein 'Kauf auf Probe' vor", ätzt Poduschka in Richtung Meinl-Bank-Vorstand Peter Weinzierl. Dieser hatte in der Vergangenheit zahlreiche Male betont, ein "Aktienkauf auf Probe" wäre ein "fatales Signal für den heimischen Kapitalmarkt" - auch diesmal hieß es bei dem Geldinstitut: "Wir sind zuversichtlich, dass auch dieses Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben wird, weil wir der Überzeugung sind, dass sich das Prinzip 'Aktienkauf auf Probe' - also Gewinnmitnahme bei steigenden Kursen oder Klagen bei fallenden Kursen - nicht durchsetzen sollte", sagte ein Banksprecher auf APA-Anfrage. Poduschka konterte: "Wenn der Verkäufer einen Kunden in die Irre führt, bleibt es dem getäuschten Käufer überlassen, ob er das Produkt zurückgibt und sein Geld zurückverlangt oder ob er es trotzdem behält."
Die Meinl Bank versicherte erneut, sich "als Dienstleister für die MEL immer im Rahmen der geltenden Gesetze bewegt" zu haben.
Am Mittwoch läuft die Frist aus, innerhalb der sich Arbeiterkammer-Mitglieder, die mit MEL-Papieren Geld verloren haben, entscheiden können, ob sie ein entsprechendes Vergleichsangebot der Meinl Bank annehmen. Bei dem Finanzinstitut geht man "aufgrund der hohen Rücklaufquote" davon aus, dass dies 90 Prozent tun werden. Die Bank will für die Vergleiche insgesamt mehr als 18 Mio. Euro springen lassen und sich das Geld dann bei Beratern zurückholen - wer das Angebot annimmt, muss seine gesamten Ansprüche an das Geldinstitut abtreten.