Das Gericht erkannte damit den Datenschutz als Grundrecht der EU an.
Die personenbezogene Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarbeihilfen ist unzulässig. Dies sei eine "unverhältnismäßige Maßnahme", so der Europäische Gerichtshof (EuGH). Bei der Nennung aller privaten Personennamen sei der Datenschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden, entschied der EuGH in Luxemburg am Dienstag. Das Gericht erkannte damit den Datenschutz als Grundrecht der EU an. Die Veröffentlichung der Beihilfen für landwirtschaftliche Unternehmen beanstandete der EuGH nicht. Der Gerichtshof erklärte bestimmte Vorschriften der
Verordnung Nr. 1290/2005 und die Verordnung Nr. 259/2008 als Ganzes für ungültig.
Datenbank gesperrt
Wenig überrascht fiel eine erste Reaktion von Landwirtschaftsminister Nikolaus Berlakovich (V) auf den EuGH-Entscheid aus. "Das war auch zu erwarten", sagte er nach dem Ministerrat. Die Datenbank für Agrarförderungen wurde vorerst gesperrt. Das übermittelte Urteil werde derzeit in allen Details vom Ministerium überprüft.
Transparenzinitiative
Die umstrittene Veröffentlichung der Agrarsubventionen (mit Firma oder Namen, Ort und Postleitzahl) geht auf eine "Transparenzinitiative" der Europäischen Union aus dem Jahr 2005 zurück. Damit sollen die Ausgaben der EU leichter überprüfbar sein und die EU-Organe für ihre Arbeit zur Rechenschaft gezogen werden können. Mit einem Anteil von rund 40 % sind die Agrarausgaben immer noch der größte Posten im Haushalt der EU.
In Österreich macht dies Agrarmarkt Austria auf der Internet-Seite www.transparenzdatenbank.at. Sie ermöglicht eine gezielte Suche nach Namen, nach der Höhe der Beihilfen oder nach Förderungen in Bundesländer oder Bezirken.
Zwischen Datenschutz und Anspruch auf Information
Allerdings hätten in einer demokratischen Gesellschaft auch die Steuerzahler Anspruch auf Informationen über die Verwendung ihrer Gelder, so der EuGH weiter. Daher müsse zwischen beiden Zielen abgewogen werden. Genau dies hätten Rat und Kommission der EU aber nicht getan, rügte der EuGH. Laut dem Luxemburger Urteil gewinnt das öffentliche Interesse gegenüber dem Datenschutz ein umso höheres Gewicht, je höher die Beihilfen sind und je häufiger sie ausgezahlt werden.
Die Agrar-Veröffentlichungen sind nach dem Luxemburger Urteil nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend angreifbar.