Feilschen um die Konditionen kann sich lohnen, so die Arbeiterkammer.
Die Arbeiterkammer (AK) weist in einer aktuellen Verbraucherinformation zu Bankkonditionen darauf hin, dass die Banken einseitig bei bestehenden Verträgen keine neuen Spesen einführen oder die Zinsen und Gebühren willkürlich erhöhen oder senken dürfen. "An sich sind die Kosten für Bankkunden vertraglich geregelt", so Gabriele Zgubic, Leiterin der AK-Konsumentenberatung, am Dienstag in einer Aussendung.
Bei neuen Sparbüchern oder Krediten sollen Konsumenten bei den Preisen genau hinschauen, rät die AK. Wer die Angebote bei mehreren Banken vergleicht, kann bei den Verhandlungen nur gewinnen - feilschen lohne sich.
Standardisiertes Offert
Die AK weist auch darauf hin, dass Banken seit dem Vorjahr verpflichtet sind, bei Krediten ein Standardoffert vorzulegen, in dem Zinsen, Spesen und Konditionen in übersichtlicher Form aufgelistet sind. "Das ist ein unverbindliches Kreditangebot - eine Erstinformation", so Zgubic. Zinsen und Bearbeitungsgebühr seien verhandelbar, die Kosten für das Kreditkonto meist nicht. Die Konsumenten sollten immer den effektiven Jahreszins vergleichen, der auch auch alle Nebenkosten enthalte, und nicht die niedrigeren Sollzinsen, mit denen oft geworben werde, rät die AK.
Eine wichtige Neuerung seit Jahresbeginn sei der Wegfall der Kreditsteuer von 0,8 Prozent. Dadurch verbilligen sich die Kreditkosten. Bei einem Kredit in der Höhe von zum Beispiel 20.000 Euro fallen 160 Euro an einmaligen Kosten weg, so die AK.
Weiters weisen die Konsumentenschützer darauf hin, dass Kreditzinsen bei bestehenden Verträgen nur dann von den Banken nach oben oder unten geändert werden dürfen, wenn sich die in den Zinsanpassungsklauseln definierten Basis-Zinssätze ändern. Dabei handle es sich zumeist um den Euribor oder die Sekundärmarktrendite (SMR). Die Spesen des Kreditvertrages, etwa Kontospesen, dürfen sich nur im vertraglich vereinbarten Ausmaß erhöhen.
Auch bei bestehenden Gehalts-, Pensions- oder Jugendkonten dürfen die Zinsen und Spesen nicht willkürlich geändert werden, so die AK weiter. Kontospesen, die dauernd verrechnet werden, wie Zeilengebühr oder Kontoführungsgebühr, dürfen nicht über die allgemeine Preissteigerung hinaus erhöht werden. Wann die Preisanpassungen stattfinden, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nachzulesen. Eine Bank kann auch grundsätzlich keine neuen Gebühren bei bestehenden Konten einseitig einführen. Die Ausnahme wäre dazu eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen.
Änderungen nur mit Zustimmung des Kunden
Bestehende Verträge können von der Bank generell nur mit Zustimmung des Kunden geändert werden. Allerdings sehen neuere Geschäftsbedingungen vor, dass bei Schweigen des Kunden die Zustimmung zur Vertragsänderung als erteilt gilt. Mit solchen Vertragsumstellungen können auch Gebührenerhöhungen einhergehen, warnt die AK. Daher sollten Kontoauszüge, Bankbriefe oder E-Mails genau gelesen und geprüft werden.
Bei Sparbüchern sind die Zinsen ebenfalls genau geregelt. Bei den fixverzinsten Spareinlagen gibt es keine Zinsänderung während der Bindungsdauer. Bei den variablen Zinsen unterliegen die Zinsen den Zinsanpassungsklauseln. Banken können aber bei neuen Sparbüchern eine Schließungsgebühr verrechnen, wenn das Sparbuch aufgelöst wird. Bei bestehenden Sparbüchern ist die nachträgliche einseitige Einführung der Gebühr nicht möglich, betonen die AK-Konsumentenschützer.
Die AK hat auf ihrer Homepage www.arbeiterkammer.at einige Tipps für Neuabschlüsse von Kreditverträgen und Spareinlagen zusammengestellt.