BAWAG-Prozess

Gutachter hält Elsner für verhandlungsfähig

21.05.2012

Einvernahme für Dienstag und Mittwoch nach Pfingsten geplant.

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Ex-BAWAG-Chef Helmut Elsner wird doch vor Gericht erscheinen müssen. Die Verhandlungsfähigkeit von Elsner wäre gegeben, zu diesem Ergebnis sei der im Gerichtsauftrag tätige Kardiologe Günter Steurer bei einer Untersuchung des ehemaligen Bank-Chefs gekommen, sagte Richter Christian Böhm am Montag zu Beginn des sechsten Verhandlungstages im zweiten BAWAG-Prozess.

Termin nach Pfingsten?
Aus derzeitiger Sicht dürfte die Einvernahme von Elsner am Dienstag und Mittwoch nach Pfingsten stattfinden. Am Donnerstag und Freitag sollen dann die überschneidenden Anklagen mit den anderen Angeklagten erörtert werden, so Böhm.

Elsner wehrt sich
Ex-BAWAG-Chef Helmut Elsner wehrt sich über seinen Anwalt gegen das Ergebnis eines neuen Gutachtens des im Gerichtsauftrag tätigen Kardiologen, der bei Elsner die Verhandlungsfähigkeit festgestellt hatte. Elsner-Anwalt Jürgen Stephan Mertens wirft Günter Steurer Befangenheit vor: "Das Gutachten steht den medizinischen Ergebnissen mehrerer Ärzte diametral entgegen, was auf die Befangenheit des Gutachters hinweist", so Mertens am Montag in einer Aussendung.



   Besonders hervorzuheben sei, so Mertens, dass gegen den Gutachter eine Befangenheitsanzeige vorliege und dieser in der Sache tätig gewesen sei, bevor noch eine Entscheidung des Gerichts zur Befangenheitsanzeige vorgelegen sei. "Dies ist als klare Rechtsverletzung und Hinwegsetzung über die  Strafprozessordnung zu beurteilen", betont der Anwalt.

Elsner hätte bereits in der vergangenen Woche auf Basis einer Subsidiaranklage der BAWAG, die sich auf diesem Weg seine Pensionsabfindung von rund 6 Mio. Euro zurückholen will, als Beschuldigter im zweiten BAWAG-Prozess erscheinen sollen. Er war der Ladung mit dem Hinweis auf seine angegriffene Gesundheit aber nicht nachgekommen.

Nunmehr wurde ihm von Steurer allerdings die Verhandlungsfähigkeit attestiert. Details des neuen Gutachtens wollte Böhm nicht erörtern, bevor es der Betroffene nicht selbst habe, wie der Richter ausführte.
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