Neue Regelung
Krankengeld auch für Klein-Unternehmer
01.10.2012
Anspruch darauf besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Nach langem politischem Tauziehen sollen Klein-Unternehmer nun doch ein Krankengeld bei lange andauernder Krankheit erhalten. Das sieht ein Gesetzesentwurf vor, den Gesundheitsminister Alois Stöger (S) am heutigen Montag in Begutachtung geschickt hat.
Selbstständig Erwerbstätige, die in ihrem Unternehmen keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, bekommen künftig in Anlehnung an das Krankengeld der Unselbstständigen eine Unterstützungsleistung bei lange andauernder Krankheit. Anspruch darauf besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit.
Die Unterstützungsleistung beträgt 26,97 Euro pro Tag, der Betrag wird jährlich valorisiert. Die Finanzierung erfolgt mittels Rückersatzanspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in der Höhe von maximal 19 Millionen Euro.
Mehr Leistungen bei Zahnambulatorien
Die vom Gesundheitsminister mit dem Krankengeld für die Selbstständigen verknüpfte Ausweitung des Leistungsangebotes der Zahnambulatorien kommt nun ebenfalls. Damit können die Ambulatorien der Krankenkassen künftig alle Leistungen anbieten, die auch von den niedergelassenen Zahnärzten erbracht werden. Derzeit dürfen sie etwa festsitzenden Zahnersatz nicht machen. Stöger verwies darauf, dass die Patienten damit echte Wahlfreiheit bekommen und der Wettbewerb belebt werde.
Unfallversicherung wird ausgedehnt
Außerdem wird mit der Novelle der Unfallversicherungsschutz für Wegunfälle, die sich auf dem Kindergarten- oder Schulweg ereignen, auf Personen ausgeweitet, denen keine "gesetzlichen", sondern nur "schlichte" Aufsichtspflichten obliegen. Das betrifft etwa die Nachbarin, die das Kind gefälligkeitshalber mit in den Kindergarten nimmt. Außerdem wird auch die Begleitung von Pflegekindern erfasst und unterliegt nun dem Unfallversicherungsschutz.
Berufskrankheiten aktualisiert
Aktualisiert wird die Liste der Berufskrankheiten. Künftig sollen nicht nur durch Erschütterungen hervorgerufene Erkrankungen, sondern auch vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen erfasst werden. Weiters sollen nicht erst Drucklähmungen der Nerven, sondern auch Druckschädigungen als Berufskrankheit gelten. Zudem werden auch chronische Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes und der Sehnen- und Muskelansätze und Rhinopathie, eine Vorstufe des Asthma bronchiale, in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.