Gerichtsentscheid

MEL-Anleger setzt sich gegen Meinl Bank durch

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OLG sieht eine Irreführung durch den Werbefolder. Anwalt Poduschka: "Judikatur gefestigt". Meinl-Bank kündigt Revision an.

Wieder ein Urteil in der Causa Meinl zugunsten eines Anlegers, der mit Papieren der ehemaligen Meinl European Land (MEL, heute Atrium Real Estate) viel Geld verloren hat. Ein Schlosser aus Oberösterreich hat Ende 2005 rund 11.000 Euro in MEL investiert und infolge des Kurssturzes herbe Verluste erlitten. Das Handelsgericht (HG) Wien verurteilte die Meinl Bank im vergangenen Sommer dazu, die MEL-Papiere zurückzunehmen und dem Kläger das investierte Kapital samt Zinsen zu ersetzen. Das Geldhaus ging in Berufung, blitzte aber nun beim Oberlandesgericht (OLG) Wien erneut ab, teilte der Anwalt des Anlegers, Michael Poduschka, mit. Die Meinl Bank will das Urteil beim Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpfen.

Meinl Bank gibt Vermittler die Schuld

Das OLG bestätigte den HG-Entscheid, wonach die Meinl Bank durch den Werbefolder den Anleger in Irrtum geführt hat. "Konkret wurde dem Kläger durch die Meinl Bank AG 'vorgegaukelt', es gebe bei MEL kein Verlustrisiko - der Kläger hat dies, wie tausende anderer Anleger auch, geglaubt und verlor den größten Teil seiner Ersparnisse", so Poduschka. Die Meinl Bank habe dem Produkt MEL im Folder "sicherheitsrelevante" Merkmale zugeschrieben, die es nie gehabt habe.

Die Meinl Bank hat in ihrer Berufung unter anderem auf die angeblich mangelhafte Beratung des Klägers durch den MEL-Vermittler hingewiesen, geht aus dem am Montag zugestellten OLG-Urteil hervor. Bei ordnungsgemäßer Beratung wäre kein Irrtum vorgelegen, argumentierte das Geldhaus. Außerdem hat es der Anlageberater aus Sicht der Bank unterlassen, den durch den Verkaufsprospekt hervorgerufenen Irrtum richtigzustellen.

Anwalt Poduschka: "Gefestigte Judikatur"

Dazu meinte das OLG lediglich: "Nun ist die Argumentation, die Beklagte habe sich auf eine korrekte Beratungstätigkeit der Anlageberater verlassen, schon kaum mit dem Umstand zu vereinbaren, dass die Beklagte den Anlageberatern ihren Verkaufsprospekt gerade zu dem Zweck übergab, diesen ihren Kunden zur Verfügung zu stellen." Es könne "wohl kaum davon ausgegangen werden, dass sie dies in der Erwartung getan hat, die Anlageberater würden die Kunden darauf aufmerksam machen, dass der Prospekt irreführende Angaben über das Veranlagungsrisiko enthält, zumal dies der Förderung des Verkaufs der MEL-Zertfikate kaum dienlich gewesen wäre".

Poduschka, der rund 900 MEL-Anleger vertritt, sieht in dem OLG-Entscheid eine nunmehr "gefestigte Judikatur" der österreichischen Gerichte, die auch auf die anderen Anlegerprozesse übertragen werden könne. Nach dem 4. und 5. Senat des OLG sei nämlich jetzt auch der 1. Senat der Meinung, die Meinl Bank habe die Anleger mit den MEL-Foldern in die Irre geführt.

Die Meinl Bank indes ist zuversichtlich, dass der OGH das Urteil aufheben wird, da der OLG-Entscheid dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) "eklatant" widerspreche. Der Kläger hätte laut Risikoprofil ausdrücklich eine "ertragsstarke Veranlagung bei eventuell ausgeprägten Kursschwankungen" gewünscht. Es sei daher "nicht nachvollziehbar, dass diese Angaben des Anlegers rechtlich keine Bedeutung haben sollen", hieß es von der Bank in einer Stellungnahme. Eine Werbebroschüre nehme "mitunter eine verkürzende Produktbeschreibung" vor, umso wichtiger sei eine umfassende Anlageberatung. Die Bank ist grundsätzlich der Meinung, dass Urteile, die das "Prinzip der Eigenverantwortung bei Kapitalmarkttransaktionen in Frage stellen, negative Folgen für den gesamten heimischen Kapitalmarkt zeitigen".

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