Nach Veruntreuung Steuernachzahlung
17.03.2010
Mit einem delikaten Fall hat sich ein Schöffensenat im Wiener Straflandesgericht auseinandergesetzt: Die Staatsanwaltschaft erhob gegen einen Buchhalter erneut Anklage, nachdem dieser wegen Veruntreuung von 1,5 Mio. Euro rechtskräftig zu 4 Jahren Haft verurteilt worden war. Nun legte die Anklagebehörde dem 62-Jährigen zur Last, die Beute nicht versteuert zu haben.
Damit habe er sich auch nach dem Finanzstrafgesetz schuldig gemacht. "Das ist noch nie vorgekommen. Da müsste ja jeder Taschendieb Steuern zahlen", zeigte sich Strafverteidiger Herbert Eichenseder verwundert. Noch erstaunter war der Angeklagte: "Das mit der Steuerzahlung habe ich wirklich nicht gewusst. Wenn ich ein Verbrechen begehe, was hätte ich tun sollen? Wenn ich zum Finanzamt gegangen wäre, was hätte ich sagen sollen?"
Der Mann war jahrelang in einem großen Unternehmen beschäftigt, wo er sich zusehends darüber ärgerte, dass ihm seine Überstunden nicht abgegolten wurden. Also begann er, sich Gelder auf sein Konto zu überweisen, und dies in großem Stil: Bis zu 260.000 Euro jährlich leitete er in seine Taschen um, ehe er nach 6 Jahren aufflog. Nach seiner Festnahme legte der Buchhalter ein umfassendes Geständnis ab.
Die Staatsanwaltschaft stützte ihren Strafantrag auf einen rechtskräftigen Bescheid der Finanzbehörden, mit dem die grundsätzliche Steuerpflicht des untreuen Buchhalters bejaht wurde. "An und für sich hätte er die Möglichkeit gehabt, den strafbestimmenden Wertbetrag auf der Steuererklärung als nichtselbstständige Einkünfte einzutragen", deponierte dazu nun ein Vertreter der Finanz im Zeugenstand.
Angesichts dieser Beweislage fällte das Gericht einen Freispruch, so dass der Buchhalter zwar - wenn vermutlich auch nur in der Theorie - Steuern nachzahlen, aber wenigstens nicht als Steuersünder eine weitere Freiheitsstrafe absitzen muss. Die Staatsanwältin gab vorerst keine Erklärung ab, der Freispruch ist daher nicht rechtskräftig.