Neue Zahlungsverkehrsregeln bringen mehr Zinsen
30.10.2009Ab Anfang November soll es im Zahlungsverkehr und bei den damit zusammenhängenden Zahlungsdienstleistungen für die Konsumenten zu einigen Verbesserungen kommen. Neu ist vor allem, dass die sogenannte "Wertstellung" von Geldbeträgen auf dem Girokonto bereits am Tag der Überweisung erfolgen muss. Das schreibt das mit 1. November in Kraft tretende Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) vor.
Das Zusammenfallen von Gutschrift mit dem Valutatag, also dem Tag, ab dem das Geld für den Kontoinhaber auch verfügbar ist, hat zur Folge, dass die Zinsberechnungen früher zu laufen beginnen. Bisher gab es eine zeitliche Differenz zwischen "Buchung" und "Wertstellung", was auch dazu führte, dass Konsumenten bei Abbuchungen vor Wertstellung oft ins Minus kamen.
In Folge dieser Regelung müssen sich Pensionisten und Beamte auf Änderungen einstellen: Die Pensionen und Gehälter für Bundes- und Landesangestellte werden ab dem 1. Dezember am Monatsersten gebucht und wertgestellt, und nicht wie bisher um den 27. des Vormonats. Daueraufträge sollten an die neue Regelung angepasst werden, raten Konsumentenschützer.
Mit der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie werden ab November Euro-Überweisungen schneller. Ab 2012 darf die Dauer einer elektronischen Euro-Überweisung europaweit nur mehr einen Tag betragen. In der Übergangszeit gilt eine maximale Dauer von drei Tagen. Bei Überweisungen in Papierform kommt jeweils noch ein Tag dazu. Nimmt der Konsument eine Bareinzahlung auf sein Konto vor, muss dieser Betrag sofort gutgeschrieben werden.
Künftig wird für Konsumenten auch der Wechsel der Bankverbindung erleichtert, denn bei der Schließung von Girokonten entfällt die Kontoschließungsgebühr. Bei schriftlich erteilten Einziehungsaufträgen wird die Einspruchsfrist von 42 auf 56 Tage verlängert. Damit können die Konsumenten bei unberechtigten Abbuchungen künftig innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung den Betrag rückbuchen lassen. Die Transparenz bei Spesen wird erhöht.
Haftung bei Kreditkarten geändert
Zu Änderungen kommt es auch für Kreditkarteninhaber: Hat bisher der Karteninhaber bei missbräuchlicher Verwendung durch Dritte bis zu einem Betrag von maximal 72,67 Euro gehaftet, sind es künftig 150 Euro, und bei missbräuchlicher Verwendung von Pin und Karte haftet der Karteninhaber bei grob fahrlässigem Verhalten jetzt voll, bisher nur bis 1.200 Euro. Künftig kann die Karte jederzeit mit Ein-Monats-Frist gekündigt und danach das anteilige Jahresentgelt zurückerstattet werden. Kartenakzeptanzstellen dürfen keine Aufschläge oder Entgelte bei Kartenzahlung verrechnen.
Die Zulassung von Zahlungsdienstleistern wird durch das neue Gesetz ebenfalls liberalisiert. Waren bisher nur Institute mit Bankenlizenz zugelassen, dürfen künftig auch Zahlungsinstitute mit niedrigerem Eigenkapital gewisse Dienstleistungen anbieten und abwickeln.
Ab November kommt es - unabhängig vom Zahlungsdienstegesetz - zu einer weiteren Neuerung im europäischen Zahlungsverkehr: grenzüberschreitende Lastschriften oder Abbuchungsaufträge müssen in Zukunft auch ohne Extra-Auslandskonten möglich sein. 2.600 europäische Geldinstitute werden das Lastschriftverfahren ab November anbieten. In spätestens einem Jahr müssen dann alle Geldhäuser, die Zahlungsverkehrsdienstleistungen anbieten, am europäischen Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen. Abbuchungen werden auch wieder innerhalb von acht Wochen wieder rückholbar sein. Europaweit sollten dann die gleichen Zahlungsmöglichkeiten offen stehen, wie im Inland.
VKI ortet Schlupflöcher in Banken-AGB
Die heimischen Banken haben ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Hinblick auf das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) bereits überarbeitet. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat daran aber einiges auszusetzen: Beispielsweise gingen die Banken nach wie vor davon aus, dass sie alle Entgelte einseitig ändern könnten. Für den VKI-Chefjuristen Peter Kolba sind die strittigen Punkte "klagsweise zu klären", sagte er zur APA. Indes erlaubt das ZaDiG auch sogenannten "Zahlungsinstituten", Finanzdienstleistungen anzubieten, die bisher Banken vorbehalten waren.
Ein Kritikpunkt des VKI betrifft die Rügepflicht bei missbräuchlicher Behebung bzw. fehlerhafter Überweisung. Laut den neuen Regeln müssen die Kunden dies "umgehend" ihrer Bank mitteilen, erklärte VKI-Rechtsexperte Thomas Hirmke der APA. Vergisst der Konsument zu rügen, verliert er seinen Berichtigungsanspruch. Die Banken vergessen laut Hirmke aber, dass die Kunden deswegen nicht gleich um alles umfallen. Nach allgemeinem Zivilrecht könnten sie bestehende Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche durchaus noch geltend machen und die Berichtigung des Kontos verlangen.
Das ZaDiG schreibt auch vor, dass Banken die Entgelte nur mehr für Wechselkurse und Zinssätze einseitig ändern können. Laut VKI meinen die Geldinstitute aber noch immer, dass sie dies bei allen Entgelten dürften. Auch das ZaDiG selbst bringe hier Nachteile für Konsumenten: Die Banken dürfen ihre Kunden über die einseitige Erhöhung jetzt auch erst nachträglich informieren. Die Kreditinstitute versuchten außerdem, mit dem Begriff "Aufwandersatz" den strengeren Regeln für Entgelte zu entkommen. Die neuen Regeln beschränkten den Aufwandersatz aber auf drei Fälle, so Hirmke. Ein solcher dürfe beispielsweise verrechnet werden, wenn ein Zahlungsauftrag mangels Deckung abgelehnt wird.
Bei den Kündigungsregeln ortet der VKI Intransparenz. Die Banken belehrten zwar die Kunden richtigerweise über die Möglichkeiten der Kontokündigung, würden aber den Hinweis vergessen, dass dem Kunden bei Kündigung alle periodisch anfallenden Entgelte nur anteilig verrechnet werden dürfen. Das ZaDiG soll wie berichtet den Wechsel zu einer anderen Bank erleichtern. Als positiv zu bewerten ist laut Hirmke auch die kosten- und fristlose Kündigungsmöglichkeit bei Änderung des Rahmenvertrags.
Überweisungen erst ab 2012 schneller
Die Banken übergingen in ihren AGB die sogenannte Abgleichungspflicht, beanstandete Hirmke weiters. Aus Sicht des VKI müssen sie sehr wohl überprüfen, ob die sogenannten Kundenidentifikatoren (IBAN, BIC) mit dem Empfänger übereinstimmen. Hirmke gab außerdem zu bedenken, dass Überweisungen in der Übergangsfrist noch länger dauern könnten als bisher. Ab 2012 dürfen elektronische Euro-Überweisungen wie berichtet europaweit nur mehr einen Tag dauern, bis dahin beträgt die maximale Dauer drei Tage. Dass die Ausführungsfrist jetzt geregelt ist, sei aber "grundsätzlich positiv". Der VKI-Experte wies zudem darauf hin, dass die taggleiche Wertstellung nur für Zahlungskonten gilt. Auf Kreditkonten treffe das also nicht zu.
Alles in allem sei das ZaDiG für Konsumenten positiv, konstatierte der Verbraucherschützer. Neben der taggleichen Wertstellung, der größeren Spesen-Transparenz und den neuen Kündigungsmöglichkeiten sei es auch vorteilhaft, dass eine Sperre der Bankomat-Karte nun sofort wirksam wird.
Das ZaDiG bringt nicht nur Neuerungen für Banken und ihre Kunden, sondern auch für Telekommunikationsunternehmen und Co. Wie die Finanzmarktaufsicht (FMA) mitteilte, dürfen nun auch sogenannte "Zahlungsinstitute" Finanzdienstleistungen offerieren, die bisher allein Geschäfte von Kreditinstituten waren. Dafür brauchen sie eine Konzession der FMA oder eine entsprechende Bewilligung einer ausländischen EU-Aufsichtsbehörde.
Die Anforderungen an diese neuen Institute sind in den Punkten Eigenmittelausstattung, Risikomanagement, Geschäftsleiterbefähigung und Meldewesen an jene bei Banken angelehnt, insgesamt aber nicht so umfangreich. Dies betreffe etwa Firmen, die jetzt schon Zahlungsverkehr via Handy anbieten, hieß es bei der FMA auf APA-Anfrage. Diese Unternehmen dürfen vorerst ihr Geschäft weiterführen, müssen aber eine FMA-Konzession beantragen. Die Übergangsfrist endet am 30. April 2011. Bei der FMA geht man davon aus, dass 15 bis 20 neue Zahlungsinstitute hinzukommen. Die ersten Anträge würden wohl schon nächste Woche eintrudeln.