Unfaire Auto-Leasingklauseln: OGH gibt AK Recht
10.09.2009Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat der Arbeiterkammer (AK) in ihrem Kampf gegen problematische Klauseln in Auto-Leasing-Verträgen offenbar neuerlich Recht gegeben. Wie die AK mitteilte, habe der OGH im Fall der RCI Bank entschieden, dass 19 von 24 eingeklagten Klauseln rechtswidrig sind. Drei Verfahren sind beim OGH noch anhängig. Mehr als jedes dritte neue Auto ist in Österreich mit Leasing finanziert. 2008 waren es fast 155.000 Fahrzeuge - eine Steigerung um 4,24 Prozent gegenüber 2007.
Das OGH-Urteil stellt laut AK klar, dass ein Leasingvertrag taggenau abgerechnet werden muss, wenn er aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet wird, etwa weil das Auto einen Totalschaden hatte. Regelungen, wonach der Leasingnehmer für jeden begonnenen Leasingmonat die volle Miete zu zahlen hat, seien daher unzulässig.
Rechtswidrig sei auch ein Ausschluss der Verzinsung für eine vom Leasingnehmer zu leistende Kaution, sowie Klauseln, die bei Mehrkilometer eine Nachzahlung des Leasingnehmers vorsehen, bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Kilometeranzahl (Minderkilometer) hingegen eine Vergütung ausschließen. Auch müssen laut dem Urteil Reparaturen nicht bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt durchgeführt werden, wenn es weder Originalersatzteile noch spezielle Sachkenntnisse braucht. Zudem darf eine Leasingfirma einen Leasingvertrag mit unbestimmter Mietdauer nicht jederzeit aufkündigen.
Die AK hat im Frühjahr 2007 acht Auto-Leasingfirmen wegen unrechtmäßiger Vertragsklauseln geklagt. Von den acht Verbandsklagsverfahren wurden nach dem RCI Bank Ulin drei rechtskräftig beendet (EBV Leasing, Uniqa Leasing - Vergleich). Fünf sind noch anhängig, drei davon beim Obersten Gerichtshof. Bei zwei Verfahren hat das Handelsgericht Wien - noch nicht rechtskräftig - entschieden, dass eine Vielzahl von Klauseln unrechtmäßig ist. Die AK erwarte dass die Leasingnunternehmen in Berufung gehen und auch diese Fälle bis zum OGH tragen.
Gesetzliche Regelung gefordert
"Die bislang vorliegenden Urteile haben bereits viel an Klarheit gebracht", sagt AK Expertin Margit Handschmann. "Dennoch ist eine gesetzliche Regelung beim Leasing nötig und sinnvoll, um Rechtssicherheit zu schaffen." Die AK fordert daher mehr Rechtssicherheit für Leasingnehmer.
Konkret verlangt die AK, dass Leasingnehmer im Fall der vorzeitigen Tilgung nur jene Zinsen zahlen müssen, die bis zum Zeitpunkt der Tilgung angefallen sind. Das ist beim Verbraucherkredit auch so geregelt. Derzeit ist zwar eine vorzeitige Tilgung beim Leasing möglich. Der Leasingnehmer muss aber grundsätzlich die Zinsen zahlen, die bis zum Ende der Laufzeit angefallen wären. Diese müssen zwar angemessen ermäßigt werden.
Die bisherigen von der AK erzielten Urteile (noch nicht rechtskräftig) legen aber nahe, dass die Klauseln keine angemessene Ermäßigung vorsehen. Denn die Verträge sehen vielfach vor, dass mit dem Basiszinssatz abgezinst wird, der deutlich unter dem Finanzierungszinssatz liegt. Weiters sollte auch beim Leasing über den effektiven Jahreszinssatz informiert werden müssen - das ist der Zinssatz der alle Kosten einer Finanzierung berücksichtigt. Beim Kredit besteht diese Pflicht auch.