Handelsgericht

Zahlscheingebühr offenbar unzulässig

01.09.2010

Konsumentenschützer gewannen - noch nicht rechtskräftig - gegen Mobilkom.

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© TZ ÖSTERREICH/Pauty
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Der Mobilfunkbetreiber Mobilkom Austria wird möglicherweise seine Geschäftsbedingungen ändern müssen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Zusammenhang mit den von ihm kritisierten Zahlscheingebühren nun auch gegen die Mobilkom in erster Instanz Recht bekommen. Anfang Juni konnte sich der VKI in dieser Sache bereits gegen T-Mobile erstinstanzlich durchsetzen. Mobilkom wollte das Urteil des Handelsgerichts Wien noch nicht kommentieren.

Den Konsumenten empfiehlt der VKI bis zur rechtskräftigen Klärung diese Entgelte nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung" zu zahlen".

Im Auftrag des Ministeriums
Obwohl das Zahlungsdienstegesetz seit 1. November 2009 ein gesondertes Entgelt für bestimmte Zahlungsmittel verbietet, sei es insbesondere in der Mobilfunkbranche seit Jahren üblich, Kunden durch eine Art "Strafentgelt" für Zahlscheinzahlungen oder Onlinebanking-Überweisungen dazu zu drängen, den Unternehmen über Einzugsermächtigungen direkten Zugriff auf das Konto einzuräumen, kritisiert der VKI, der im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mit Verbandsklagen dagegen vorgeht.

Weitere Gegner folgen
Der Aufwand für die Bearbeitung aller Zahlungen müsse vielmehr im Grundentgelt kalkuliert werden und dieses Grundentgelt unterliege - gerade am Mobilfunk-Markt - einem scharfen Wettbewerb. "Die Mobilfunkunternehmen haben das Entgelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch weiterhin vorgesehen und verlangen dieses zum Teil auch", so der VKI, der in diese Sache auch gegen Orange und Hutchison 3G vorgeht.

Klausel ist unwirksam
Die umstrittene Klausel lautet: "Sie können Ihre Rechnung mit Einzugsermächtigung, Zahlschein oder sonstiger Überweisung bezahlen. Ohne Einzugsermächtigung können wir ein Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung (Zahlschein-Entgelt) nach unseren Entgeltbestimmungen verrechnen. Bei manchen Leistungen und Tarifen ist nach den Entgeltbestimmungen eine Einzugsermächtigung erforderlich." Diese Klausel verstößt gegen § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegesetz und ist daher unwirksam, so der VKI.

Der Entscheidung des Handelsgerichts Wien zufolge darf das zusätzliche "Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung" in der Höhe von 2,50 Euro pro Zahlung nicht mehr verrechnet werden. Darüber hinaus sieht das HG Wien auch jene Klausel als gröblich benachteiligend an, derzufolge bei manchen Leistungen ausschließlich via Einzugsermächtigung gezahlt werden soll. Auch diese Klausel ist unwirksam. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Da das Problem der Zahlscheinentgelte über die Mobilfunkbranche hinausreicht, geht der VKI auch gegen eine Versicherung vor. Eine weitere Klage zielt zudem auf die Bepreisung von Papierrechnungen mit zusätzlichen Gebühren, die die Kunden zur Akzeptanz von Onlinerechnungen bewegen soll.

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