Das Steuerverfahren gegen Karl-Heinz Grasser steht kurz vor dem Abschluss.
Bereits am Montag berichtete ÖSTERREICH, dass das Steuerverfahren gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser demnächst abgeschlossen wird. Justiz-Insider rechnen mit einer Anklage. Seit November 2011 läuft das Verfahren gegen Grasser. Und das dürfte eine Bombe beinhalten: Laut Format soll Grasser Steuern in der Höhe von 2,6 Millionen Euro hinterzogen haben. Das geht aus dem 51-seitigen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien hervor, mit dem am 13. Februar die Hausdurchsuchungen bei Grasser für rechtmäßig erklärt wurden.
© ÖSTERREICH/ Juvan
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© APA/ Neubauer
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"Abgabenhinterziehung:" Darin wird Grasser "gewerbsmäßige" Steuerhinterziehung vorgeworfen. Wörtlich heißt es in dem Bericht: "Die dem Beschwerdeführer (Anm.: Grasser) solcherart in ihrer Gesamtheit angelasteten Malversationen begründen bei gesamthafter Betrachtung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vermutete systematische Abgabenhinterziehung ausschließlich und unmittelbar Mag. Karl-Heinz Grasser zum Vorteil gereicht, den Verdacht der Begehung der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraf 33 Absatz 1 und Paragraf 38 Absatz 1 lit. a Finanzstrafgesetz."
Insgesamt soll Grasser rund 9 Millionen Euro über Steueroasen und Stiftungen zurück nach Österreich transferiert haben -ohne sie zu versteuern.
Grassers Anwalt Manfred Ainedter weist die Vorwürfe zurück. Für Grasser gilt die Unschuldsvermutung.
Liechtenstein: Staatsanwalt gibt nicht auf
An einer anderen Front sah zuerst alles nach einem klaren Sieg für Grasser aus: Eine Richterin am Fürstlichen Obergericht entschied am 13. März, dass wichtige Dokumente aus Liechtenstein, die unerlaubte Geldflüsse an Grasser in der Buwog-Affäre belegen sollen, nicht an Österreich übergeben werden dürfen. Damit wäre eine Anklage Grassers in der Buwog-Affäre wohl unmöglich.
Diesen Richterspruch will der Staatsanwalt aber nicht akzeptieren. Frank Haun, stellvertretender Leiter der Vaduzer Staatsanwaltschaft: "Die Staatsanwaltschaft teilt diese Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes nicht. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird daher mit Revisionsbeschwerde beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof bekämpft werden."