Um einer Gehaltspfändung zu entgehen, dürfen Schuldner nicht "gratis" arbeiten. Der Oberste Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil dem "verschleierten Entgelt" einen Riegel vorgeschoben. Erbringt ein Schuldner Arbeitsleistungen, die üblicherweise vergütet werden, kann der Gläubiger bei einer Exekution seine Forderungen dennoch eintreiben. Basis ist das eigentlich angemessene Nettoeinkommen.
Im aktuellen Fall ging es um einen Hotelier, der dem Finanzamt Geld schuldete und deswegen gepfändet wurde. Um nicht zahlen zu müssen, sagte er der Finanz, er sei nur als Hilfskraft tätig und erbringe seine Leistungen wegen seiner familiären Verbindungen zur wahren Geschäftsführerin. Faktisch war der Mann aber Geschäftsführer des Hotels und arbeitete mehr als 40 Stunden in der Woche.
Als solcher stehe ihm ein angemessenes Nettoeinkommen von 2.000 Euro zu, meinte die Finanz und klagte einen pfändbaren Betrag von 363 Euro im Monat ein.
Das Erst- sowie das Berufungsbericht gaben dem Klagebegehren statt, genauso wie nun der OGH.
Die Beklagte (die Hotelgesellschaft) konnte sich nicht darauf berufen, dass der Verpflichtete kein pfändbares Einkommen habe.
"Erbringt ein Schuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen ein zu geringes Entgelt, so kann der Gläubiger bei einer Gehaltsexekution vom Arbeitgeber jenen Betrag als pfändbares Einkommen verlangen, der sich aus einem angemessenen Entgelt ergibt", so das Höchstgericht.