HG Wien streicht Immofinanz-Dividende 2007/08.

01.12.2009

Das Handelsgericht Wien hat nun bestätigt, dass der Beschluss der Immofinanz-Hauptversammlung vom 23. September 2008 über eine Dividenausschüttung nichtig ist, berichtete der "Börse Express". Das Urteil datiert vom 30.11. Die Immofinanz wollte noch unter CEO Karl Petrikovics für 2007/08 eine Dividende von 0,4 Euro je Aktie (in 2 Tranchen) ausschütten, auf Basis eines damals ausgewiesenen Bilanzgewinns von 198,5 Mio. Euro. Unter Sanierungsvorstand Eduard Zehetner entpuppte sich dieser angebliche Gewinn nachträglich freilich als Verlust. Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des HV-Beschlusses hatte allerdings noch im vorigen Herbst sein Vorgänger Thomas Kleibl gestellt.

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Kleibl hatte sich bei der Anfechtung des HV-Beschlusses auf § 199 Aktiengesetz gestützt, wonach ein Beschluss dann nichtig ist, "wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind".

Unter Immofinanz-CEO Zehetner wurde dann für 2007/08 auch eine Bilanzkorrektur vorgenommen, nachdem bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2008/09 (per 30.4.) Ungereimtheiten festgestellt wurden. Statt 198,5 Mio. Euro Bilanzgewinn wies der berichtigte Abschluss einen Bilanzverlust von 71,1 Mio. Euro aus.
Dabei war es um die unzulässige Aktivierung einer Forderung im Immofinanz-Abschluss 2007/08 gegangen. Gegenstand der Berichtigung war eine Dividendenforderung über 269,6 Mio. Euro gegen die Tochter Immoaustria, weil die Voraussetzungen für die Aktivierung dieser Forderung im Jahresabschluss weggefallen waren.

Im Urteil heißt es nun laut "Börse Express": "Für die phasenkongruente Dividendenaktivierung bestehen Standards des AFRAC, die den Ausweis der Forderung von 269,9 Mio. Euro gegenüber der Immoaustria GmbH im Jahresabschluss der Beklagten nicht zuließen. Nach Bilanzberichtigung durch Ausbuchung dieser Forderung ergibt sich daher am 23.9.2008 kein ausschüttbares Ergebnis."

Weiters wird festgehalten, dass unbenommen der unzulässig aktivierten Forderung und der Konsequenzen daraus zum Zeitpunkt der HV am 23. September 2008 "ein ausschüttbarer Gewinn jedenfalls nicht zur Verfügung" stand. Begründet wird das u.a. mit dem Abwertungsbedarf auf geschlossene Fondsanteile (zum 31.10.2008 ergab sich bezogen auf die Buchwerte zum 30.4.2008 ein Abwertungsbedarf von 251 Mio. Euro).
Dieser Abwertungsbedarf konnte erst zum 31.10. errechnet werden, aus der Entwicklung ergebe sich aber, dass er bereits am 23.9.2008, also am Tag des HV-Beschlusses, bestanden hat, so das Gericht. Weiters sei es für die Immofinanz damals nahezu unmöglich gewesen, wesentliche Refinanzierungen zu erlangen.

Auf die Entwicklung des ausschüttbaren Immofinanz-Eigenkapitals wirkt sich das laut dem Bericht so aus: Durch Nichtberücksichtigung der nichtigen Forderung aus der phasenkongruenten Dividende von 269,6 Mio. Euro sowie die Wertminderungen der Fondsbeteiligungen von 251 Mio. Euro, die in Summe den Bilanzgewinn um 520,6 Mio. schmälern, werden der gesamte Bilanzgewinn sowie die ausschüttungsfähigen Rücklagen aufgebraucht. Das würde die Ausschüttung einer Dividende durch die Immofinanz nur unter Verwendung der gebunden Kapitalrücklagen ermöglichen. Und das sei rechtswidrig.

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