Kaufvertrag für Elsner-Penthouse unwirksam

07.07.2009

Ein brisantes Urteil hat das Wiener Oberlandesgericht im Rechtsstreit gefällt, den die BAWAG-PSK gegen Ruth Elsner, die Ehefrau von Ex-BAWAG-Chef Elsner, um die noble Penthouse-Wohnung am Tuchlauben betrieben hat. Ruth Elsner hatte diese im August 2005 käuflich erworben. Laut OLG-Urteil kam der Kaufvertrag nicht rechtswirksam zustande. Ruth Elsner droht nun sogar die Delogierung.

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Das OLG hat mit der Entscheidung die Rechtsansicht des Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen bestätigt, das im vergangenen Herbst in erster Instanz die Rechtsunwirksamkeit des Vertrags erkannt und Ruth Elsner den "Benützungsanspruch" über die Bleibe - die Wohnfläche beträgt 278 Quadratmeter, dazu kommt noch eine 60 Quadratmeter große Terrasse - aberkannt hatte.

Wie die Rechtsvertreter der Familie Elsner auf Anfrage der APA erklärten, wird Ruth Elsner das OLG-Urteil nicht mit der an sich für zulässig erklärten Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpfen. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig. Dessen ungeachtet wird Ruth Elsner nicht aus der umstrittenen Bleibe ausziehen, wie ihr Anwalt Wolfgang Schubert der APA zu verstehen gab:

"Der Kaufvertrag, nicht aber die Räumung der Wohnung war Prozessgegenstand." Die Räumungsklage sei von einem weiteren, von der BAWAG am Bezirksgericht Wien-Innere Stadt betriebenen Verfahren mitumfasst, das nach Schuberts Ansicht noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Zu weiteren Auskünften war der Jurist vorerst nicht bereit.

Helmut Elsner war bis 2005 Mieter der Penthouse-Wohnung. Die BAWAG hatte ihm jedoch eine Kaufoption eingeräumt, die schließlich von seiner Ehefrau gezogen wurde. Ruth Elsner zahlte für die Immobilie in Top-Lage 474.000 Euro plus Umsatzsteuer. Das zuständige Finanzamt bezifferte den wahren Wert der Immobilie nachträglich mit 3,5 Mio. Euro. Die BAWAG brachte schließlich eine Klage ein, um die Immobilie zu einem marktüblichem Preis veräußern zu können. Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, das gegenständliche Rechtsgeschäft sei mit Nichtigkeit behaftet.

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