Hypo-Prozess

Klage gegen Kulterer teils abgewiesen

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Die Hypo Kärnten hatte eine 48-Mio.-Euro Klage eingebracht.

Die Kärntner Hypo Alpe Adria Bank hat im Schadenersatzprozess gegen Ex-Hypo Chef Wolfgang Kulterer und elf weitere Beklagte am Handelsgericht Wien eine herbe Teilniederlage erlitten: Richter Oliver Götsch hat die 48-Mio.-Euro Klage in der Verhandlung am heutigen Dienstag teilweise abgewiesen. Seiner Ansicht nach hat die Klägerin die behaupteten Schäden aus Kreditausfällen nicht schlüssig nachweisen können. Damit wäre rund die Hälfte der eingeklagten Schadenssumme weg, denn die Hypo klagt auch Dividendenschäden ein. Hypo-Rechtsanwalt Markus Fellner hat gegenüber Medien eine Berufung gegen die erstinstanzliche "mutige" Entscheidung des Richters angekündigt.

   Schon am ersten Verhandlungstag Ende Jänner hatte Götsch Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage geäußert. Heute sagte er, dass es der klagenden Partei nicht gelungen sei, die Schlüssigkeit nachzuweisen.

Millionen-Schäden
  Eingeklagt werden Schäden, die der Hypo aus dem ersten Vorzugsaktien-Deal 2004 entstanden sein sollen. Laut Klage begehrt die Hypo von den zwölf Beklagten 37 Mio. Euro samt 4 Prozent Zinsen seit 26. August 2011. Darunter fallen die rund 17,25 Mio. Euro ausgeschütteten Vorzugsdividenden sowie weitere Folgeschäden aus Kreditausfällen (über 19 Mio. Euro).

   Darüber hinaus will die Hypo, dass das Gericht weitere Schäden im Ausmaß von 11 Mio. Euro feststellt, weil unter anderem die Bank eine Rückstellung von 10 Mio. Euro an Strafzinsen vorgenommen hat, die ihr wegen einer Eigenmittelunterschreitung infolge des Vorzugsaktien-Deals drohten. Somit kommt die Kärntner Hypo auf eine Schadenssumme von 48 Mio. Euro.

Vertagt
  Mit dem Teilurteil, das schriftlich ergehen wird, vertagte Richter Götsch die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Eine Fortsetzung des Verfahrens dürfte es erst nach einer abschließenden Entscheidung im möglichen Instanzenzug über das Teilurteil geben. Derzeit bleibt ein Schadensbetrag von rund 17 Mio. Euro (Dividendenschaden) sowie ein noch zu bestimmbarer Teil des Feststellungsbegehrens offen.

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