ORF-Kommentar zu Graf verletzte Objektivitätsgebot

14.09.2009

Der ORF hat im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Causa Graf, in der es um eine mögliche Abwahl des dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf (F) ging, in einem Kommentar "die vom Objektivitätsgebot vorgegebenen Schranken" überschritten. Das befindet der Bundeskommunikationssenat, an den sich Graf gewandt hat, wie der "Standard" berichtet.

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Konkret ging es um einen Kommentar von Radio-Chefredakteurin Bettina Roither, in dem sie meinte: "... es ist aber zu verlangen, dass sich rasch eine Mehrheit der Parlamentarier über alle Parteigrenzen hinweg findet, die eine Möglichkeit schafft, dieses unrühmliche Kapitel des Parlamentarismus durch Abwahl Grafs rasch zu beenden".

Dabei handle es sich um eine "unangemessene, weil nachdrückliche Forderung" befindet der BKS in seiner Urteilsbegründung, die auf der Homepage des Senats veröffentlicht wurde. "Dieser als unbedingte Forderung formulierten Aussage wird durch zweimalige Verwendung des Worts 'rasch' besondere (Ein-)Dringlichkeit verliehen."

Keine Beanstandung gab es bei der Passage, "es geht hier um die Befähigung und Eignung für eines der höchsten Ämter der Republik, und eine saubere Trennung von altem und neuem Nazitum". Graf würde damit nicht "eindeutig mit nationalsozialistischer Gesinnung in Zusammenhang" gebracht, findet der Senat. Die Burschenschaft "Olympia" als "rechtsextrem eingestuft" zu bezeichnen, findet der Bundeskommunikationssenat ebenfalls nicht anstößig.

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