Schadenersatz

Meinl klagt Gutachter auf 10 Mio. €

03.04.2012


Ohne das fehlerhafte Gutachten von Thomas Havranek wäre Meinl nicht verhaftet worden.

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Drei Jahre nach der gegen ihn verhängten U-Haft und der Hinterlegung einer Rekord-Kaution von 100 Mio. Euro will Banker Julius Meinl V. nun den damaligen Gerichts-Gutachter Thomas Havranek haftbar machen. Meinl hat Havranek auf 10 Mio. Euro Schadenersatz verklagt. 4 Mio. davon klagt Meinl selbst ein, 5 Mio. die Meinl Bank. Für künftige Schäden wird zudem die Feststellung einer Haftung in Höhe von 1 Mio. Euro verlangt.

Fehlerhaftes Gutachten.
Ohne Havraneks – im Übrigen stark fehlerhaftes – Gutachten hätte es keinen Haftbefehl und keine Kautionsforderung gegeben, so die Argumentation. „Hätte Havranek nicht rechtswidrig und schuldhaft das unzulässige ,Vor‘-Gutachten abgegeben, hätte die Staatsanwaltschaft Wien keine Festnahmeanordnung erstellt, und Julius Meinl wäre weder am 1. April 2009 noch später verhaftet worden“, heißt es in der 44 Seiten umfassenden Klage.

Befangenheit.
Der Sachverständige Havranek war bereits im September 2009 vom Oberlandesgericht Wien wegen Befangenheit abberufen worden. „Dessen fehlerbehaftetes Gutachten dürfte also im Verfahren überhaupt keine Rolle mehr spielen“, empört sich Meinl-Bank-Vorstand Peter Weinzierl. Trotzdem wurde Meinl die 100-Mio.-Kaution bisher nicht zurückerstattet.

Weinzierl schießt auch scharf gegen den zuständigen Staatsanwalt: Dieser habe sich eines befangenen Gutachters bedient, „der unter Missachtung der Fakten und der gutachterlichen Pflichten den Vorwand für eine Verhaftung lieferte“. Und der Staatsanwalt bediene sich trotz Havraneks Abberufung nach wie vor dessen Argumentation.

All das habe zu Imageverlust und wirtschaftlichem Schaden für Julius Meinl und die Bank geführt. Laut Klagschrift haftet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, für den dadurch verursachten Schaden. Die Summe von vorerst 10 Mio. Euro stelle „nur einen Bruchteil des angerichteten Schadens dar“.

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