Eigentümer-Querelen
Porr: VIG steigt aus Syndikatsvertrag aus
03.03.2010
Der Syndikatsstreit bei der Porr AG ist entschieden: Die Vienna Insurance Group (VIG) steigt aus dem Syndikatsvertrag mit den beiden Porr-Großaktionären B&C und der Ortner Gruppe aus. Die Versicherung betont jedoch ihr weiteres Bekenntnis zur Porr.
"Im Zusammenhang mit den anhaltenden Diskussionen über den Syndikatsvertrag teilen wir mit, dass die Vienna Insurance Group nicht mehr Partei des Syndikatsvertrages mit der B&C Baubeteiligungs GmbH und der Ortner GmbH ist", heißt es in einer Porr-Aussendung.
Dies ändere für die VIG aber nichts am "anhaltenden Commitment zu Porr" und dem Interesse an einer "nachhaltigen guten Zusammenarbeit".
Auslöser des längeren Streits um den Syndikatsvertrag war der Einstieg der türkischen Renaissance Gruppe bei Porr im Herbst 2009. Der Anteil der VIG wurde im Zuge der Kapitalerhöhung auf 9,2 % verwässert.
Nach Rechtsmeinung von B&C galt das Syndikat aus ihr selbst, der Städtischen und dem Tiroler Großaktionär Ortner dann als automatisch aufgelöst, wenn ein Teilnehmer unter 10 % fällt. Die VIG war anderer Rechtsmeinung. Die B&C hält 38,7, die Ortner-Gruppe 28,7 % an Porr.
B&C will Ausnahme für PflichtoffertNach der bekanntgegebenen Verkleinerung/Auflösung des Syndikats, das das zweitgrößte österreichische Bauunternehmen kontrolliert, muss die Übernahmekommission in den nächsten Wochen darüber entscheiden, ob ein Übernahmeangebot gelegt werden muss. Der größte Aktionär, die der Bank Austria nahestehende B&C-Holding, hat bei der Kommission beantragt, kein solches Übernahmeangebot legen zu müssen. Die B&C, die fast 39 % an der Porr kontrolliert, beruft sich bei ihrem Antrag auf Paragraph 24 des Übernahmegesetzes, das Ausnahmen für Aktionäre vorsieht, die mehr als 30 % an einem Unternehmen halten (und daher eigentlich zu einem Angebot verpflichtet wären). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist dann gegeben, wenn für den Aktionär bei den Hauptversammlungen keine Mehrheit der Stimmen gegeben ist, weil die bei den HVs "üblicherweise anwesenden" anderen Aktionäre eine Mehrheit für den größten Aktionär unmöglich machen. Dieser Paragraph kann praktisch nur bei Gesellschaften mit geringem Streubesitz und weitgehender Präsenz der Kernaktionäre bei der HV angewandt werden. Der Streubesitz von (stimmberechtigten) Porr-Aktien liegt bei weniger als 10 %. Die Übernahmekommission wird vermutlich in der nächsten Woche über den Antrag entscheiden. |