Preisangaben dürfen im Web nicht versteckt werden

13.10.2009

Kostenpflichtige Webinhalte dürfen nicht nur im Kleingedruckten ausgewiesen werden, urteilt das Wiener Handelsgericht.

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Die AK hatte Anfang 2009 eine Klage gegen die deutschen Betreiber einer Website eingebracht, die etwa Hausaufgaben oder Bastelanleitungen anboten und dafür für die User überraschend plötzlich Rechnungen stellten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Internetseiten sind irreführend und rechtswidrig, wenn sie die Preisangaben nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Fließtext enthalten, heißt es im Urteil. Grundlegende Vertragsbestimmungen wie Preis, Leistung und Bedingungen des Rücktrittsrechtes müssen in deutlicher und verständlicher Form dem Konsumenten übermittelt werden. Konkret heißt das, dass ein E-Mail mit den Daten muss vor Vertragsabschluss an den Verbraucher gehen muss.

5 Tipps der AK Konsumentenschützer

+ Gehen Sie mit Ihren Daten sorgsam um. Lesen Sie genau nach, wozu sie benötigt werden. Im Zweifel über Suchmaschinen über die Seiten nachforschen.

+ Lesen Sie die gesamte Webseite und die Geschäftsbedingungen, bevor Sie sich auf Angebote oder Tests einlassen. Das Kleingedruckte gibt’s auch im Web!

+ Unerklärbare Rechnungen nicht gleich zahlen. Überprüfen Sie die Fakten und wenden Sie sich im Zweifelsfall an eine Konsumentenberatungsstelle.

+ Haben Sie sich auf einer vermeintlichen Gratisseite angemeldet oder haben Sie eine Zahlungsaufforderung bekommen, nutzen Sie umgehend Ihr Rücktrittsrecht laut Konsumentenschutzgesetz. Tun Sie das schriftlich und eingeschrieben. Mehr Informationen zum Rücktrittsrecht und einen Musterbrief finden Sie auf www.arbeiterkammer.at

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