Tipps und Infos für Griechenland-Urlauber
05.05.2010
"Nerven bewahren und in Ruhe abwarten" - das ist einer der ÖAMTC-Tipps für Griechenlandurlauber. Viele Reisende haben laut Club derzeit unter den "deutlichen Einschränkungen" im öffentlichen Leben des Landes zu leiden. Seit Mitternacht ist der Luftraum gesperrt, Öffis und Fähren stehen still - ein Generalstreik lähmt die beliebte Feriendestination im Mittelmeerraum. Der ÖAMTC hat für Betroffene eine Liste mit Tipps und Informationen zusammengestellt.
Für Individualreisende gilt: Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier nach der EU-Fluggastrechteverordnung wahlweise die Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.
Weiters stehen dem Reisenden folgende Betreuungsleistungen zu: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (bzw. Faxe oder E-Mails). Darüber hinaus steht - soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (wie etwa hier bei einem Generalstreik) zurückgeht und das Flugunternehmen keine Schuld trifft - keine weitere Ausgleichsleistung zu.
Fährbetriebe unterliegen solch einer Verordnung nicht. Das heißt: Urlauber, die am Hafen feststellen, dass ihre Fährlinie bestreikt wird, müssen sich selbst um eine Unterkunft oder Transportalternative kümmern und diese auch selbst bezahlen.
Pauschalreisende, die sich bereits in Griechenland befinden, sind im Falle eines Streiks besser geschützt als Individualreisende. Der Reiseveranstalter muss sich darum kümmern, dass die Konsumenten nach Ende des Urlaubs so schnell wie möglich wieder nach Hause kommen, notfalls auch mit alternativen Transportmitteln. Dadurch dürfen dem Reisenden keine zusätzlichen Kosten entstehen, erklärte ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Ist ein Heimtransport nicht möglich, muss der Reiseveranstalter für die länger notwendige Unterkunft und die Verpflegung aufkommen.
Wer demnächst eine Reise nach Griechenland gebucht hat, sollte sich kurz vor der Reise bei seinem Veranstalter über die aktuelle Lage erkundigen. Nur wenn wirklich gravierende Störungen den Urlaub schwer beeinträchtigen würden, ist überhaupt an ein Storno zu denken. Jedenfalls sei die weitere Entwicklung abzuwarten. "Daher keine überzogenen Panikreaktionen", so Pronebner.
Ist ein Flug oder die Fährverbindung zu einer griechischen Insel Teil einer Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter verantwortlich, im Falle eines Flugausfalles eine alternative Anreisemöglichkeit zu organisieren. Wird der Abflug bei einer Pauschalreise verschoben, stellt sich die Frage, ob man das als Kunde akzeptieren muss oder ob diese Leistungsänderung zum kostenlosen Vertragsrücktritt berechtigt.
Nach dem Konsumentenschutzgesetz kommt es im Einzelfall darauf an, ob die Änderung sachlich gerechtfertigt und insbesondere ob sie geringfügig ist. Pronebner: "Verkürzt sich zum Beispiel ein Wochenendtrip um einen Tag, dann ist das sicher nicht mehr geringfügig. Bei einer dreiwöchigen Badereise wird ein Tag unter Umständen als geringfügig anzusehen sein."
"Sollten diese genannten Möglichkeiten nicht realisierbar sein und die Reise vonseiten des Veranstalters abgesagt werden, haben die Kunden Anspruch auf das Angebot einer Ersatzreise. Ist diese nicht akzeptabel, bekommt der Kunde seine bereits geleisteten Zahlungen für die Reise rückerstattet", erklärte die Juristin. Wer den Flug und eine weitere Reiseleistung, wie z. B. ein Hotel oder eine Kreuzfahrt, getrennt gebucht hat, der erhält zwar die Kosten für den Flug zurück, auf dem Rest bleibt er jedoch "sitzen".