Unklare Rechtslage in Landgemeinden

26.04.2010

Wie viele Filialen die Post in Österreich unterhalten muss und unter welchen Bedingungen sie Postämter schließen darf, ist im seit Dezember 2009 geltenden Postmarktgesetz haarklein geregelt. Die Kontrolle obliegt der Post-Control-Kommission (PCK), die nun erstmals 16 Schließungen untersagt hat.

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Ausschlaggebend waren teilweise unklar formulierte Gesetzespassagen über die flächendeckende Grundversorgung, die die Post zu ihren Gunsten auslegen wollte. Die PCK hat allerdings gegen die Post entschieden. Unklar ist noch, ob die Post Berufung einlegt.

Laut Postmarktgesetz (Par. 7) muss die Post die "flächendeckende Versorgung" der Bevölkerung mit Postdienstleistungen garantieren. Konkret muss die Post zumindest 1.650 "Geschäftsstellen" unterhalten - also entweder echte Post-Filialen oder "Post-Partner" bei Lebensmittelhändlern, Gasthäusern und Gemeindeämtern. Existierende Filialen dürfen zudem nur geschlossen werden, wenn "die kostendeckende Führung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle dauerhaft ausgeschlossen" ist und wenn die Grundversorgung ("Universaldienst") weiterhin gewährleistet ist.

Als Maßstab für die Grundversorgung gilt, dass die nächste Post-Geschäftsstelle für 90 Prozent der Bevölkerung von Bezirkshauptstädten und Gemeinden über 10.000 Einwohner nicht weiter als zwei Kilometer entfernt sein darf. Weniger klar geregelt ist die flächendeckende Versorgung in Landgemeinden. Das Gesetz legt nämlich nur fest, dass "in allen anderen Regionen" (außer Bezirkshauptstädten und Großgemeinden) die nächste Post-Geschäftsstelle für 90 Prozent der Bevölkerung maximal zehn Kilometer entfernt sein darf. Was unter "anderen Regionen" zu verstehen ist, lässt allerdings Interpretationsspielraum offen - und daran hat sich nun auch prompt ein Auslegungsstreit zwischen Regulator und Post AG entsponnen.

Die PCK geht davon aus, dass mit "anderen Regionen" Gemeinden mit 10.000 Einwohnern oder weniger gemeint sind. Die Post versteht darunter jedoch etwa auch ganze Bezirke, was eine aus ihrer Sicht großzügigere Auslegung wäre. Die Versorgung von 90 Prozent der Bevölkerung eines Bezirkes könnte nämlich theoretisch auch dann gegeben sein, wenn eine in diesem Bezirk gelegene Kleingemeinde gar nicht abgedeckt wird. Die dortige Filiale könnte laut dieser Gesetzesauslegung also geschlossen werden.

Im Fall der oberösterreichischen Gemeinde Sandl wäre das beispielsweise der Fall gewesen. Hier wollte die Post die örtliche Filiale schließen, womit der Versorgungsgrad innerhalb der Gemeinde schlagartig von 100 auf 13 Prozent der Bevölkerung gesunken wäre (dieser Teil der Bevölkerung wäre durch die Postfiliale einer Nachbargemeinde abgedeckt gewesen). Daher hat die PCK die Schließung des Postamts in Sandl untersagt. Die Post muss daher, will sie die Filiale zusperren, als Ersatz einen "Post-Partner nominieren oder gegen die Entscheidung berufen.

Insgesamt hat die PCK die Schließung von Post-Filialen in 16 Orten untersagt. In wie vielen Fällen die Schließung aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgte und wie oft die Zustimmung wegen mangelnder Grundversorgung verweigert wurde, wollten weder RTR noch Post bekanntgeben. Ob die Post in Berufung geht, ist noch offen.

Untersagte Postämter-Schließungen: Andau (Bgld.) Rust (Bgld.) Stössing (NÖ) Sigmundsherberg (NÖ) Sandl (OÖ) Windhaag (OÖ) Steinbach am Attersee (OÖ) Mühlbach am Hochkönig (Sbg.) Rauris (Sbg.) Leogang (Sbg.) Obergurgl (Tirol) Dornbirn-Haselstauden (Vbg.) Übelbach (Stmk.) Diex (Ktn.) Ruden (Ktn.) Zlan (Ktn.)

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