Dass es beim Ticketkauf nur die Auswahl zwischen "Herr" und "Frau" als Anrede gibt, sei diskriminierend, bestätigt die Gleichbehandlungskommission. Bis 30. November müssen die beteiligten Unternehmen das umstellen.
Möchte eine Person ein Klimaticket kaufen, muss sie „Herr“ oder „Frau“ als Anrede auswählen. Dagegen hat eine nicht-binäre Person bei der Gleichbehandlungskommission (GBK) Beschwerde gegen die ÖBB und die One Mobility Ticketing GmbH (für das Klimaticket zuständig) erhoben. Auch für andere Ticketkäufe sieht die Registrierung im ÖBB-Ticketshop derzeit nur diese beiden Anredeoptionen vor.
In Deutschland (DB) und Frankreich (SCNF) werden bzw. wurden bereits ähnliche Verfahren geführt. Beanstandet wurde eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Recht auf selbstbestimmte Anrede
Die Gleichbehandlungskommission bestätigte nun das Recht auf eine selbstbestimmte Anrede. Sie sah es dabei als "gerade noch" verhältnismäßig an, den beteiligten Unternehmen eine Nachfrist bis 30.11. zur Umstellung des Systems einzuräumen. Weiters sei für das Vorliegen der Diskriminierung grundsätzlich das Geschlechtsempfinden der Person ausschlaggebend, eine falsche Anrede widerspreche dem Recht auf Nicht-Diskriminierung. Die Entscheidung stärkt damit auch die Rechte jener inter*, trans und nicht-binären Personen, die ihren Geschlechtseintrag nicht ändern können oder wollen.
"Wegweisende Entscheidung"
"Hier eine Frist einzuräumen, grenzt an Verhöhung geschlechtlicher MInderheiten", so Antragsteller*in Pepper Gray. Der Bedarf der Softwarreanpassung sei seit einem früheren Urteil aus dem Jahr 2018 bekannt, die für das Klimaticket zuständige One Mobility Ticketing überhaupt erst 2021 gegründet worden. "Die Entscheidung ist dennoch wegweisend für andere Unternehmen und Verfahren", so Pepper Gray.
Die Entscheidung der Gleichbehandlungskommission (GBK III/300/22, GZ: 2023-0.636.604) ist rechtlich nicht verbindlich, ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung kann mit einer zivilrechtlichen Klage bei Gericht geltend gemacht werden, was sich die Antragsteller*in und ihr Anwalt Stephan Vesco grundsätzlich vorbehalten.