Ab Dienstag gilt eine Ausgangssperre zwischen 20 Uhr und 6 Uhr - ausgenommen sind 5 Gründe.
Wer ab Dienstag zwischen 20 Uhr und 6 Uhr die privaten Wohnräume verlässt, muss mit bis zu 1.450 Euro Strafe rechnen. Das wurde heute in der Pressekonferenz der Regierung zu den neuen Lockdown-Verordnungen verkündet.
Wie schon im Frühjahr gelten fünf Ausnahmen: Gestattet ist das Verlassen für die Ausübung beruflicher Zwecke und für die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (etwa Einkauf, Arzt-, Apothekenbesuche, Bank- oder Behördenwege). Auch die Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger sowie die Wahrnehmung familiärer Rechte und Pflichten fällt darunter. Untersagt sind sonstige abendliche oder nächtliche Besuche in fremden Wohnungen. Ebenfalls raus darf man in der Nacht zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.
Der fünfte Grund rauszugehen, betrifft den Zweck der "körperlichen und psychischen Erholung", also den Aufenthalt im Freien. Als explizite Beispiele nennt die Regierung etwa Spaziergänge, Joggen oder Gassi gehen mit dem Hund. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nach der Zustimmung im Hauptausschuss am Sonntag bis 12. November, dürften aber mehrmals bis Ende November verlängert werden.