Trotz Absonderungsbescheid
Corona-kranker Zahnarzt behandelte Patienten: Haftstrafe
17.05.2021Obwohl er von seinem positiven Coronatest wusste, ordinierte ein Zahnarzt im Pongau weiter. Zwei Kollegen in der Ordination erkrankten. Jetzt steht das Gerichtsurteil fest.
St. Johann im Pongau: Ein Zahnarzt ist am Montag bei einem Prozess am Landesgericht Salzburg wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung nicht rechtskräftig verurteilt worden. Der Mann soll im März trotz eines positiven Covid-19-Antigen-Tests einen Patienten behandelt und trotz eines mündlich verkündeten Absonderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft andere Personen einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt haben.
Ordination aufgelassen
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Verteidiger Kurt Jelinek meldete volle Berufung an. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Der Mediziner war am 3. März 2021 festgenommen worden, von 4. bis zum 16. März saß er in Untersuchungshaft. Die verhängte Quarantäne war von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft per Bescheid mit Ablauf des 15. März aufgehoben worden, weiters hatte ein vom Landesgericht Salzburg veranlasster PCR-Test ein negatives Ergebnis erbracht. Da keine Ansteckungsgefahr mehr beim Angeklagten vorlag, war er enthaftet worden. Seine Ordination wurde mittlerweile aufgelassen. Er hat derzeit eigenen Angaben zufolge kein Einkommen.
Vorwurf der Körperverletzung
Seit Bekanntgabe des positiven Schnelltestergebnisses am 2. März hätten sich fünf Personen im Nahbereich des Beschuldigten aufgehalten, warf die Staatsanwaltschaft dem Zahnarzt vor. Dem deutschen Staatsbürger wurde auch Körperverletzung zum Nachteil des damals behandelten Patienten und einer Ordinationsassistentin eines Kollegen vorgeworfen, der in der Gemeinschaftspraxis ordinierte. Diese beiden Personen sind um den 8. März positiv auf das Coronavirus getestet worden. Richter Peter Egger hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen, weil nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte, ob diese zwei Personen nicht schon mit dem Virus angesteckt wurden, bevor der Zahnarzt von seinem positiven Testergebnis erfahren hatte.
Der Angeklagte machte zu den Vorwürfen selbst keine Angaben. Er schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an. "Er bedauert, wie es gekommen ist. Das ist das Letzte, was er wollte", sagte Rechtsanwalt Jelinek. Zum Vorwurf der Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten übernehme sein Mandant die Verantwortung, es handle sich seiner Ansicht nach aber nicht um eine vorsätzliche, sondern um eine fahrlässige Gefährdung. Vom Vorwurf der Körperverletzung forderte Jelinek "mangels Kausalität" einen Freispruch. Das Gebiet, in dem sich die Ordination des Beschuldigten befand, sei damals "hoch infektiös" gewesen.
Stellungnahme des Verteidigers
Der Verteidiger führte ins Treffen, dass der Zahnarzt sich damals jeden Tag auf Corona getestet habe und negativ gewesen sei. Am 2. März habe er während der Behandlung eines Patienten erfahren, dass ein bei ihm vorgenommener Antigen-Schnelltest positiv sei. "Er hat es überhaupt nicht glauben können, er hatte keine Symptome." Deshalb habe er noch zwei weitere Schnelltests gemacht, deren Ergebnisse negativ gewesen seien. Am darauffolgenden Tag habe er bei einem kurzen Treffen mit seinem Mitarbeiter in der Ordination eine FFP3-Schutzmaske getragen und mehrere Meter Abstand zu ihm eingehalten, sagte der Verteidiger.
Zeugen belasten den Angeklagten
Einige Zeugen haben den Angeklagten beim Prozess belastet. Der Verantwortliche des Gebäudes, in dem sich die Gemeinschaftspraxis befand, schilderte, der Arzt, der den Schnelltest bei dem Zahnarzt durchgeführt hat, habe ihm das positive Testergebnis mitgeteilt. Daraufhin habe er den Zahnarzt darauf aufmerksam gemacht, dass er das Haus verlassen und sich einem PCR-Test unterziehen müsse. Nach der Mittagspause habe er gesehen, dass sich der Mann immer noch in der Praxis aufhielt. "Er trug den Mund-Nasen-Schutz unter der Nase, was für unser Haus eine Katastrophe darstellt. Ich habe die Polizei kontaktiert." Ein positiver Schnelltest könne nur mit einem PCR-Test entkräftet werden, nicht mit einem weiteren Schnelltest, so der Zeuge. Der später durchgeführte PCR-Test fiel bei dem Beschuldigten dann tatsächlich positiv aus.
Der Kollege des Angeklagten, der sich mit ihm die Gemeinschaftspraxis teilte, wirkte heute bei der Befragung noch verärgert. "Ich sagte zu ihm: 'Du musst heimgehen. Wie lange willst du noch arbeiten? Er antwortete: Bis ich fertig bin'", erzählte der Zeuge dem Richter. Er habe das Angebot gemacht, für ihn einzuspringen und beim Patienten die provisorische Zahnfüllung fertigzustellen. Doch der Angeklagte habe abgelehnt. Dieser habe den Mund-Nasen-Schutz "meistens, zu 75 Prozent, unter der Nase getragen".
Kollegen in der Praxis erkrankt
Der Arzt, der den Zahnarzt positiv auf Corona getestet hatte, sagte, der Mann habe ihn zur Durchführung eines zweiten Schnelltests "etwas heftig gedrängt". Dieser Test sei dann negativ gewesen. Der damals behandelte Patient schilderte, der Zahnarzt habe während seiner Behandlung die Schutzmaske "ganz normal oben" gehabt. Er sei dann an Corona erkrankt, auch Familienmitglieder. "Meine Großmutter ist schwer erkrankt, sie hatte die meisten Schmerzen."
Die Assistentin des Kollegen des Angeklagten erklärte, sie habe wegen ihrer Familie ein "mulmiges Gefühl" gehabt, als der Beschuldigte am 3. März von der Polizei abgeführt wurde. Sie sei dann am 8. März positiv auf das Virus getestet worden, ihre Familie rund eine Woche später. "Wir waren alle in Quarantäne."
Der Richter gab in seiner Urteilsbegründung zu bedenken, dass eine Diversion, die der Verteidiger angeregt hatte, aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich sein. In Zeiten einer Pandemie müsse man sich auf einen Arzt verlassen können. Gerade ein Arzt müsse wissen, dass Antigen-Schnelltests ungenaue Test seien und ein negatives Testergebnis auch falsch sein könne, wenn vorher ein Schnelltest positiv gewesen sei. Das Verhalten des Angeklagten erfülle den Tatbestand in subjektiver und objektiver Hinsicht. Der Mann habe sich am 3. März auch noch mit einem Mitarbeiter in der Ordination aufgehalten, obwohl er gewusst habe, dass er schon behördlich abgesondert worden war. "Er hätte das Treffen unterlassen müssen." Als die Polizei eingeschritten ist, habe der Zahnarzt keine Schutzmaske getragen.