Bis zu 15 Jahre Haft!

Corona-Spuck-Attacken: Jetzt ermittelt Staatsanwaltschaft Wien

25.03.2020

Zwei Fälle wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten anhängig - Bei eklatantem Fehlverhalten drohen mehrjährige Freiheitsstrafen.

Zur Vollversion des Artikels
© Symbolbild/Getty Images
Zur Vollversion des Artikels
Wien. Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt gegen zwei Corona-Spucker. Das teilte Behördensprecherin Nina Bussek am Mittwoch auf APA-Anfrage mit. Die Verdächtigen hätten - unabhängig voneinander - auf der Straße Passanten bespuckt und angegeben, mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein. Gegen die beiden wird wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten (Paragraf 178 StGB) ermittelt.
 
Ob die Beschuldigten tatsächlich infektiös waren bzw. sind, wird abgeklärt. "Sie wurden getestet, die Ergebnisse liegen noch nicht vor", sagte Bussek. Seitens der Polizei hieß es gegenüber der APA, bisher sei es - was die mögliche Gefährdung von Mitmenschen mit dem Coronavirus kommt - nur zu Einzelfällen gekommen.
 
Das Strafgesetzbuch sieht für vorsätzliche Handlungen, die geeignet sind, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vor, sofern die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Wer an Covid-19 erkrankt ist und aus Fahrlässigkeit andere mit einer Infektion gefährdet, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen oder bis zu einem Jahr Haft rechnen (Paragraf 179 StGB).
 
Ebenfalls bis zu einem Jahr Haft oder Bußen von bis zu 720 Tagessätzen drohen bei fahrlässiger Gemeingefährdung (Paragraf 177 StGB). Diese Bestimmung stellt Handlungen unter Strafe, die eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß bewirken. Zu denken wäre dabei etwa an Behördenvertreter, die zu spät auf die Ausbreitung von SARS-CoV-2 reagiert und Vorkehrungsmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung unterlassen bzw. zu spät erlassen haben. Bei vorsätzlicher Gemeingefährdung (Paragraf 176 StGB) sind Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen. Wenn dabei eine Person stirbt, eine größere Anzahl von Menschen verletzt wird oder viele Menschen in Not versetzt werden, erhöht sich der Strafrahmen auf fünf bis 15 Jahre.
Zur Vollversion des Artikels