Coronavirus

Das ist die Weihnachtsverordnung im Detail

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Wie wir unser Weihnachtsfest feiern dürfen - und welche Regeln ab dem 17.12. wirklich gelten: oe24 hat die Verordnung im Detail.

Im Hauptausschuss des Nationalrats ist die Weihnachtsverordnung am Mittwoch laut Parlamentskorrespondenz mit Stimmen von ÖVP, Grünen und der SPÖ beschlossen worden. Neu ist nun, dass ab 24. Dezember ein Zoo-Besuch wieder möglich sein wird. An den ersten beiden Weihnachtstagen (24. und 25.) gilt keine Maskenpflicht bei den Festen mit Familie oder Freunden.
 

24./25.: Weihnachten mit bis zu zehn Personen

Bei privaten Weihnachtsfeiern am 24. und 25. Dezember dürfen zehn Personen zusammenkommen. Hier gebe es keine Abstands- und Maskenpflicht, hieß es in einer Aussendung des Gesundheitsministeriums. Dies gelte auch für den erweiterten privaten Wohnbereich wie etwa einer Scheune oder Garage.
 
Um vor Infektionen in Alten- und Pflegeheimen zu schützen, ist ab 18. Dezember das Tragen von FFP2-Schutzmasken für alle Mitarbeiter vorgeschrieben. Besucher müssen ebenfalls eine FFP2-Maske tragen und ein aktuelles negatives Covid19-Testergebnis haben. Mitarbeiter werden zweimal pro Woche - derzeit einmal - getestet. Die Heimbetreiber müssen für die Bewohner zweimal pro Woche einen Test zur Verfügung stellen.
 

Wer sich wann wie treffen darf

 
24. Dezember (Variante 1) maximal 10 Personen aus verschiedenen Haushalten, inkl. Kinder
24.. Dezember (Variante 2) 10 Personen aus bis zu maximal 10 verschiedenen Haushalten
25. Dezember (Variante 1) max. 10 Personen aus verschiedenen Haushalten, inkl. Kinder
25.. Dezember (Variante 2) 10 Personen aus bis zu max. 10 verschiedenen Haushalten
26. Dezember (Stefanitag) Maximal 6 Erwachsene und 6 minderjährige Kinder aus zwei Haushalten

Mund-Nasen-Schutz in Innenräumen

 
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen wird zur Pflicht. Skilifte sperren am 24. Dezember auf, Gondeln dürfen dabei nur zu 50 Prozent ausgelastet sein. Ebenfalls ab diesem Tag dürfen Zoos, Tierparks und botanische Gärten besucht werden. Neu ist laut Aussendung, dass auch Museen, Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Archive und Zoos ein Präventionskonzept haben müssen.
 
Im Zusammenhang mit vorgeschriebenen Tests wird festgehalten, dass für Personen, die in den vergangenen drei Monaten nachweislich wegen einer Covid19-Infektion in Quarantäne waren, keine Testverpflichtung besteht.
 

Maskenpflicht für stark frequentierte Orte im Freien

 
In einem zusätzlichen Erlass werden die Bundesländer am Mittwoch weiters angewiesen, eine MNS-Verpflichtung für stark frequentierte öffentliche Orte im Freien wie etwa Einkaufsstraßen zu schaffen. Die Bezirksbehörden müssen derartige Orte deutlich kennzeichnen, hieß es.
 
Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) erklärte, die dritte Covid19-Schutzmaßnahmenverordnung stelle eine starke Erweiterung der MNS-Pflicht und eine weitere Verstärkung des Schutzes von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen dar. "Außerdem schaffen wir damit klare Regeln für gemeinsame private Weihnachtsfeiern in diesem Ausnahmejahr", so der Ressortchef.
 
Die dritte Covid19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 17. Dezember in Kraft und gilt bis 26. Dezember. Nächste Woche Dienstag wird der Hauptausschuss erneut zusammenkommen, um etwa die Regelungen für Silvester zu diskutieren.
 

oe24 hat die Weihnachtsverordnung im Wortlaut:

Das ist die Weihnachtsverordnung im Detail
© oe24
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