Nach Verordnungs-Chaos
Die neuen Einreisebeschränkungen - Alles, was Sie wissen müssen
26.07.2020
Bestimmungen treten ab Montag in Kraft - Ist man am Stichtag im Ausland, gilt Regelung erst ab Samstag.
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Europa-weit/Wien. Die am Freitag veröffentlichte novellierte Einreise-Verordnung des Gesundheitsministeriums tritt ab Montag (27. Juli) in Kraft. Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die sich an diesem Stichtag bereits im Ausland befinden, gelten die Änderungen erst ab Samstag (1. August).
Keine Einschränkungen bei der Rückreise nach Österreich:
Kommen Österreicher, EU-und EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger sowie all jene Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (sowie Personen mit Aufenthaltsberechtigung) aus einem Staat mit einer "stabilen" Covid-19-Situation, so besteht freie Einreise. Die Person muss sich dafür aber in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in folgenden - derzeit sicheren - Staaten aufgehalten haben: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikan, dem Vereinigten Königreich und Zypern.
Bereits seit 5. Juni konnte man von Österreich in die östlichen Nachbarländer Ungarn, Tschechien, die Slowakei und Slowenien auflagenfrei reisen. Deutschland, Liechtenstein und die Schweiz öffneten ihre Grenze für Österreicher und andere EU-Bürger am 15. Juni. Mit 16. Juni fielen die österreichischen Einreisebeschränkungen für die meisten europäischen Länder, auch Italien. Am 21. Juni folgte Spanien. Bulgarien und Rumänien wurden Mitte Juli aber wieder von der Liste der Länder ohne Einschränkungen gestrichen, und Reisende aus beiden EU-Ländern benötigen seither wieder einen negativen Covid-19-Test für die Einreise.
Beschränkte Einreise
Beschränkt ist die Einreise für Rückreisende der oben genannten Gruppe, sofern sie aus einem von definierten 32 Risikostaaten- bzw. gebieten kommen, die keine stabile Covid-19-Situation haben. In diesem Fall muss ein Gesundheitszeugnis (mit negativem PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist) mitgeführt werden. Alternativ kann man sich in (Heim-)Quarantäne begeben, muss aber auch dann innerhalb von 48 Stunden verpflichtend einen PCR-Test veranlassen - und zwar auf eigene Kosten. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist eine selbstüberwachte Quarantäne einzuhalten. Dafür ist eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen. Wenn dieser Test nicht nachgeholt wird, bedeutet das eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 1.450 Euro zu bestrafen ist.
Als Staaten bzw. Gebiete mit einem erhöhten Covid-19-Risiko gelten laut der Verordnung: Ägypten, Albanien, Bangladesch, Weißrussland (Belarus), Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Iran, Kosovo, Mexiko, Moldau (Moldawien), Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Senegal, Serbien, Südafrika, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten und die Provinz Hubei (China).
Restriktionen gelten auch dann, wenn man nicht aus einem Risikogebiet, aber auch nicht aus einem als sicher eingestuften Staat kommt. Dann ist bei der Einreise ebenso ein PCR-Test vorzulegen. Dieser darf auch in diesen Fällen nicht älter als drei Tage sein. Kann dieses Attest nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Wenn währenddessen ein freiwillig durchgeführter PCR-Test negativ ist, kann die Quarantäne beendet werden. Eine Verpflichtung, einen solchen Test nachträglichen durchführen zu lassen, gibt es für diese Fälle nicht.
Für einreisende Drittstaatsangehörige ohne Wohnsitz gilt grundsätzlich ein Einreiseverbot, außer diese kommen aus dem Schengen-Raum und können einen negativen PCR-Test vorlegen, der ebenfalls nicht älter als drei Tage ist. Nach der Einreise haben diese Personen zusätzlich eine zehntägige (Heim-)Quarantäne anzutreten. Ein "Freitesten" aus der Quarantäne sei in diesem Fall nicht möglich. Für die Quarantäne ist eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen; die Kosten dafür sind selbst zu tragen.
Bisher musste bei der Einreise aus einem Risikogebiet ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das nicht älter als vier Tage sein durfte. Die Neuregelung sieht vor, dass nun kein ärztliches Attest, sondern ein PCR-Test vorzulegen ist - und dieser darf nicht älter als drei Tage sein.
Ausnahmen vom Einreiseverbot gelten bei Drittstaatsangehörigen auch für Pflegepersonal, Saisonarbeitskräfte oder Diplomaten. Keine Einschränkungen gibt es bei Staatsbesuchen und aus besonderen familiären Gründen - etwa Einreise von Lebenspartnern und -partnerinnen oder bei Anlässen wie Hochzeiten und Taufen. Die bloße Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp bleibt ohne Einschränkung möglich.
Grundsätzlich rät das Außenministerium "dringend von allen nicht notwendigen" Auslandsreisen ab.
Einreisebestimmungen sind nicht immer gegenseitig. Manche Länder haben ihre eigenen Einreisebestimmungen für Österreicher (noch) nicht aufgehoben oder erneut Beschränkungen verhängt, obwohl Österreich deren Bürger ungehindert einreisen lässt. So gerät Österreich gerät wegen der steigenden Corona-Zahlen wieder auf die Rote Liste anderer europäischer Staaten: Als erster EU-Staat seit der weitgehenden Liberalisierung des Reiseverkehrs vor knapp zwei Monaten führt Finnland am Montag wieder eine Quarantänepflicht für Einreisende aus Österreich ein.