Rechtsexperte klärt auf

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kurzarbeit

22.05.2020

Zum Thema Kurzarbeit herrscht bei vielen Arbeitnehmern noch immer Unklarheit. ÖGB-Rechtsexperte Michael Trinko beantwortet die häufigsten Fragen.

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© APA/BARBARA GINDL
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Im April habe ich fast 60 Prozent meiner Arbeitsstunden gearbeitet, mein Arbeitskollege nur eine Woche. Wir beide haben aber den gleichen Lohn bekommen, ist das gerechtfertigt? 
Nicht alle Bereiche in einem Betrieb müssen in gleichem Ausmaß von Kurzarbeit betroffen sein. Es kann daher dazu kommen, dass ein Kollege zu 75 Prozent in Kurzarbeit ist, der andere Kollege nur zu 40 Prozent. Die zu leistenden Arbeitsstunden sind dann unterschiedlich hoch, die Nettoersatzrate ist aber – wenn das Einkommen vor der Kurzarbeit bei beiden ident war – gleich hoch.  
 
Wenn man die Kurzarbeit um weitere drei Monate verlängert, muss dann der Alturlaub und eventuell auch aktueller Urlaub verbraucht werden? 
Der Verbrauch des Urlaubs ist keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit. Generell ist Urlaub immer im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren. Ein Zwangsurlaub oder einseitig angeordneter Urlaub durch den Arbeitgeber ist nicht erlaubt. 
 
Bekomme ich während der Kurzarbeit mein Urlaubsgeld vom ursprünglichen Lohn oder wird auch das gekürzt? 
Die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden, unabhängig von der Kurzarbeit bzw. der Nettoersatzrate (80-90 Prozent), ungekürzt vom AMS gefördert. ArbeitnehmerInnen erhalten im Jahr 2020 daher wie gewohnt ihr „volles“ Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vom Arbeitgeber ausbezahlt.
 
Antworten auf viele weitere Fragen gibt es auf jobundcorona.at. 
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