Neue Verordnung
Diese neuen Corona-Regeln gelten ab heute in Wien
12.07.2022In diesen Bereichen gibt es ab sofort wieder eine Test- und Maskenpflicht.
Zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen der Wiener Covid19-Basismaßnahmenbegleitverordnung werden folgende Bestimmungen geändert:
Bettenführende Krankenanstalten
Für BesucherInnen gilt eine PCR-Testpflicht sowie eine FFP2-Maskenpflicht. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Besuchs ein negativer PCR-Testbefund, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorgezeigt werden muss. Für besondere Fälle (Genesung innerhalb der letzten zwei Monate, Minderjährige, Unterstützungsbedürftige, Schwangerschaft, Härtefälle) sind Ausnahmen möglich. Aufgrund der derzeitigen Infektionslage wird eine Obergrenze für PatientInnenbesuche von drei Personen pro Tag pro PatientIn eingeführt. Darüber hinaus ist auch eine zusätzliche Unterstützungs-bzw. Betreuungsperson pro PatientIn erlaubt.
Für alle MitarbeiterInnen in bettenführenden Krankenanstalten gilt eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht, unabhängig davon, ob Kontakt zu PatientInnen besteht oder nicht. Darüber hinaus müssen sie zwei Mal pro Woche an einem PCR-Testscreening teilnehmen.
Alten- und Pflegewohnhäuser
Für BesucherInnen gilt eine PCR-Testpflicht sowie eine FFP2-Maskenpflicht. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Besuchs ein negativer PCR-Testbefund, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorgezeigt werden muss. Für besondere Fälle (Genesung innerhalb der letzten zwei Monate, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, kritische Lebensereignisse, Begleitung Minderjähriger) sind Ausnahmen möglich. Eine Obergrenze für Besuche von BewohnerInnen ist in diesen Bereich nicht vorgesehen.
Für alle MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegewohnhäusern gilt eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht, unabhängig davon, ob Kontakt zu BewohnerInnen besteht oder nicht. Darüber hinaus müssen sie zwei Mal pro Woche an einem PCR-Testscreening teilnehmen.
Die Änderungen der Wiener Covid19-Basismaßnahmenbegleitverordnung treten per 12. Juli 2022 in Kraft. Die Maßnahmen sind wie jene der Bundesverordnung mit Ablauf des 23. August 2022 befristet.