Grundsätzliches Einreiseverbot für Drittstaatsangehörige - Ausnahmen bei Einreise über Schengenraum sowie für Pfleger, Saisoniers und Pendler - Durchreise ohne Stopp möglich.
Wegen steigender Coronavirus-Infektionen gelten ab Montag 0.00 Uhr neue Beschränkungen für die Einreise nach Österreich. Eine Einreise aus 32 Risikostaaten bzw. -Gebieten ist nur mit einem negativen PCR-Test möglich, Drittstaatsangehörige dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen einreisen. Dies sieht die am Freitag veröffentlichte novellierte Einreise-Verordnung des Gesundheitsministeriums vor.
Österreicher, EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer, die aus einem Risikogebiet kommen, das keine stabile Covid-19-Situation hat - etwa Rumänien, Serbien, Bosnien, Montenegro, Schweden, Russland oder USA - müssen ein Gesundheitszeugnis (mit negativem PCR-Test) mit sich führen oder nach der Einreise einen PCR-Test innerhalb von 48 Stunden machen.
Einreiseverbot
Für nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammende einreisende Drittstaatsangehörige - wie etwa Ukrainern - gilt grundsätzlich ein Einreiseverbot, außer diese kommen aus dem Schengen-Raum und können einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Nach der Einreise haben diese Personen zusätzlich eine zehntägige (Heim-)Quarantäne anzutreten. Dafür ist eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen; die Kosten dafür sind selbst zu tragen. Ein "Freitesten" aus der Quarantäne sei in diesem Fall nicht möglich, betont das Gesundheitsministerium.
Auch bei der erwähnten Einreise von Österreichern und EU-Bürgern aus einem Risikogebiet darf der im Gesundheitszeugnis bestätigte negative PCR-Test nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Wenn eine Testung im Ausland nicht möglich war, muss der PCR-Test innerhalb von 48 Stunden auf eigene Kosten in Österreich durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist eine selbstüberwachte (Heim-)Quarantäne anzutreten. Auch dafür ist eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen, die Kosten sind selbst zu tragen.
Als Staaten bzw. Gebiete mit einem erhöhten Covid-19-Risiko gelten laut der Verordnung: Ägypten, Albanien, Bangladesch, Weißrussland (Belarus), Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Iran, Kosovo, Mexiko, Moldau (Moldawien), Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Senegal, Serbien, Südafrika, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten und die Provinz Hubei (China).
Ausnahmen
Ausnahmen vom Einreiseverbot gelten bei Drittstaatsangehörigen auch für Pflegepersonal, Saisonarbeitskräfte oder Diplomaten. Sofern sie sich nicht durchgehend in einem der als sicher eingestuften Länder aufgehalten haben, müssen auch sie einen negativen PCR-Test vorweisen und dann eine 10-tägige Heimquarantäne antreten. Diese kann verlassen werden, sobald ein währenddessen durchgeführter PCR-Test negativ ausfällt. Für Berufspendler ist eine Einreise mit Gesundheitszeugnis möglich. Auch dieses Zeugnis muss einen negativen PCR-Test bestätigen, der bei Einreise nicht länger als drei Tage zurückliegt. Eine selbstüberwachte Quarantäne ist nicht notwendig.
Kommen Österreicher, EU- und EWR-Bürger oder Schweizer aus einem Staat mit einer stabilen Covid-19-Situation (etwa Deutschland, Italien, Schweiz, Norwegen) besteht freie Einreise. Die Person muss sich dafür aber in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in folgenden - derzeit sicheren - Staaten aufgehalten haben: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikan, dem Vereinigtes Königreich und Zypern.
Keine Einschränkungen gibt es bei Staatsbesuchen und aus besonderen familiären Gründen - etwa Einreise von Lebenspartnern - und partnerinnen oder bei Anlässen wie Hochzeiten und Taufen. Die bloße Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp bleibt ohne Einschränkung möglich, heißt es in der Verordnung. Für Personen, die sich am Montag bereits im Ausland befinden, gelten diese Änderung erst ab Samstag, dem 1. August.