Das Gesetzprüfungsverfahren zur Impfpflicht dauert voraussichtlich vier bis sechs Monate. Ob das umstrittene Gesetz verfassungswidrig ist, wird wahrscheinlich erst im Sommer feststehen. Gestraft wird jedoch bereits ab Mitte März.
Einen Tag nach Veröffentlichung der Impfpflicht-Verordnung ist das Thema nun auch beim Verfassungsgerichtshof angekommen: Der erste Antrag zur Impfpflicht ist am Montag eingelangt.
Mit dem Antrag wird die Verfassungswidrigkeit des Impfpflicht-Gesetzes, das am 5. Februar in Kraft getreten ist, geltend gemacht.
Zwischen vier und sechs Monaten dauern Gesetzprüfungsverfahren bei dem Gerichtshof in der Regel - eine "im internationalen Vergleich kurze Zeitspanne", hob der VfGH hervor.
Polizei straft ab Mitte März
In der ersten Phase nach Inkrafttreten wird bis Mitte März aber noch nicht gestraft, sondern erst ab dem 16. März ("Phase 2"). Der Strafrahmen bei Nicht-Befolgung der Impfpflicht geht im sogenannten "vereinfachten Verfahren" bis zu 600 Euro, im "ordentlichen Verfahren" bis 3.600 Euro.
Grundsätzlich kommt bei den Strafen das "vereinfachte Verfahren" zur Anwendung. Die Bezirksverwaltungsbehörden können aber (auch gleich von Anfang an) ein ordentliches Verfahren eröffnen. Sofern man gegen eine Impfstrafverfügung (die am Ende eines vereinfachten Verfahrens steht) Einspruch erhebt oder nicht zahlt, kommt es jedenfalls zu einem solchen ordentlichen Verfahren.
Beim sogenannten "Kontrolldelikt" ("Phase 2" der Impfpflicht), das ab 16. März zur Anwendung kommt, werden all jene, die im Rahmen von Polizeikontrollen keinen Nachweis vorweisen können, bei den Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt. Sollte man auch dann keinen Nachweis nachreichen, erfolgt eine Anzeige durch die Bezirksverwaltungsbehörden. Auch in diesem Fall kommt es zu einem vereinfachten Verfahren.
In der "Phase 2" (Kontrollen durch die Polizei) dürfen höchstens vier Verwaltungsstrafverfahren pro Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen. In "Phase 3" (noch kein Start-Datum) kommt es dann zu einem automationsunterstützten Datenabgleich, um die Ungeimpften zu eruieren. Ab dann darf es maximal zwei Strafen pro Kalenderjahr geben (da die für die Strafe relevanten Impfstichtage im Abstand von je sechs Monaten zueinander liegen müssen).