In der neuen Verordnung hat die Bundesregierung wohl eines vergessen: das heimische Strafgesetzbuch.
Wien. Mit Covid-19-Infizierte sollen schon bald - ohne Symptome und mit Maske – wie gewohnt ins Büro gehen dürfen. Nur: Laut Strafgesetzbuch (§178 & 179) drohen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung durch übertragbare (meldepflichtige) Krankheiten bis zu drei Jahre Haft. Eine neue Verordnung ändert an der Gültigkeit des Strafgesetzes auch nichts.
Fahrlässigkeit. Was als fahrlässig gelten wird, muss in der neuen Verordnung geregelt werden. Das wird aber eine legistische Herausforderung, meinen Experten gegenüber ÖSTERREICH: Bei „Bleiben Sie zu Hause“ war es noch einfacher zu wissen, ab wann man sich im Strafrecht befindet. Um jetzt treffsicher zu sein, werde es eine sehr konkrete Verordnung brauchen.
Die lässt aber auf sich warten: Aus dem Ministerium verweist man auf die noch nicht abgeschlossene Ausarbeitung. Grundsätzlich bleibt auch die Meldepflicht, festgesetzt im Epidemiegesetz anwendbar. Sollte sie aber gestrichen werden, könnte das unvorhergesehene Konsequenzen für ÖsterreicherInnen haben.
Krankschreiben. Dann nämlich könnten sich mit Corona-Infizierte wie bei einer normalen Erkältung entscheiden, ob sie sich krankschreiben lassen oder nicht. Die Verkehrsbeschränkungen würden bei Zweiterem ausbleiben.
Warnung. In Wien warnt man im Büro von Gesundheitsstadtrat Peter Hacker vor dieser radikalen Variante: „Man würde uns damit vor dem Herbst jedes Werkzeug wegnehmen“, so ein Sprecher. Auch von der Argumentation, dass die Quarantäne nichts mehr bringe, weil sich Menschen aus Angst nicht mehr testen ließen, hält das Gesundheitsressort nichts: „In Wien, wo 70 % aller PCR-Tests des Landes gemacht werden, sind die Quarantäne-Regeln strenger. Wäre die Quarantäne so abschreckend, wären unsere Zahlen am Boden“.