Harter Lockdown
Kontaktbeschränkung: Nur ein "Einzelner" darf anderen Haushalt treffen
16.11.2020
Wien. Die Bestimmungen zur Kontaktbeschränkung während des ab Dienstag geltenden Lockdowns sind von der Regierung am Sonntagabend noch einmal präzisiert worden. Laut der adaptierten "rechtlichen Begründung" der "COVID-19-Notmaßnahmenverordnung" darf nur ein "Einzelner" eines Haushaltes Mitglieder eines anderen Haushaltes treffen oder besuchen, wobei deren Anzahl keine Rolle spielt. Dabei muss es sich aber um "engste Familienangehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" handeln.
Das Gesundheitsministerium hat am Abend eine adaptierte Version der erklärenden "rechtlichen Begründung" veröffentlicht. Demnach ist es - anders als noch am Vormittag vermittelt - nicht erlaubt, dass sich mehrere Mitglieder eines Haushaltes mit mehreren Mitgliedern eines anderen Haushaltes treffen oder diese besuchen. Bei der Interpretation der Verordnung herrschte zuvor Unklarheit. In der am Abend kundgemachten Verordnung werden zulässige Privat-Treffen als Kontakt mit "einzelnen engsten Angehörigen" bzw. mit "einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird", definiert.
Wer zu den engsten Angehörigen zählt
Zu den engsten Angehörigen zählen laut Gesundheitsministerium die Eltern, (volljährige) Kinder und Geschwister. Die Frage, wer zu den "wichtigen Bezugspersonen" gehört, hänge von einer Einzelfallbeurteilung ab, hieß es aus dem Ressort. Voraussetzung ist regelmäßiger (physischer) Kontakt. Die Durchführung von Familienfeiern oder vergleichbaren gesellschaftlichen Zusammenkünften stelle jedoch jedenfalls kein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" dar, diese sind nicht zulässig.
Erlaubt ist auch der Kontakt zu den Großeltern, sofern es sich einerseits um enge Bezugspersonen handelt (und andererseits auch bisher mehrmals wöchentlich physischer Kontakt stattgefunden hat). Darüber hinaus ist ein Kontakt zu unterstützungsbedürftigen Personen zur Betreuung und Hilfeleistung ein eigener zulässiger Grund, die Wohnung zu verlassen. Daher besteht keine Kontaktbeschränkung im Zusammenhang mit der Betreuung hilfsbedürftiger Großeltern.
Zur Zurückhaltung aufgerufen
Besuche sind unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls möglich, geht aus den FAQ des Sozialministeriums hervor. "Der Besuch von einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, zählt zur Ausnahme 'Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens' und ist daher erlaubt", heißt es dort wörtlich. Gleichzeitig wird zur Zurückhaltung aufgerufen: "Der Kontakt zu anderen Personen sollte soweit wie möglich eingeschränkt werden."
Zur Verdeutlichung der Kontaktbeschränkung: Ab Dienstag ist es erlaubt, dass eine Einzelperson mehrere "engste Angehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" daheim besucht. Nicht erlaubt ist jedoch laut Angaben aus dem Gesundheitsministerium, dass zwei oder mehrere Angehörige (oder Bezugspersonen) gemeinsam eine haushaltsfremde Person daheim besuchen - und zwar auch dann nicht, wenn diese alleine in einem Haushalt lebt. Klar ist auch, dass man nicht eine einzelne oder mehrere einzelne Personen definieren muss, die man während des Lockdowns trifft - es können jeweils unterschiedliche Personen sein, sofern sie unter die Begrifflichkeiten "engste Angehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" fallen.
Grundsätzlich appelliert die Bundesregierung eindringlich, möglichst niemanden zu treffen und die Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.