Im Folgenden die wichtigsten Punkte laut Regierungs-Unterlagen im Überblick. Die entsprechende Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) liegt vorerst noch nicht vor.
Das Verlassen des "eigenen privaten Wohnbereiches" ist grundsätzlich zwischen 20.00 und 6.00 Uhr untersagt. Wie schon im Frühjahr gelten fünf Ausnahmen: Gestattet ist das Verlassen für die Ausübung beruflicher Zwecke und für die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (etwa Einkauf, Arzt-, Apothekenbesuche, Bank- oder Behördenwege). Auch die Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger sowie die Wahrnehmung familiärer Rechte und Pflichten fällt darunter. Untersagt sind sonstige abendliche oder nächtliche Besuche in fremden Wohnungen. Ebenfalls raus darf man in der Nacht zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.
Der fünfte Grund rauszugehen, betrifft den Zweck der "körperlichen und psychischen Erholung", also den Aufenthalt im Freien. Als explizite Beispiele nennt die Regierung etwa Spaziergänge, Joggen oder Gassi gehen mit dem Hund. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nach der Zustimmung im Hauptausschuss am Sonntag bis 12. November, dürften aber mehrmals bis Ende November verlängert werden.
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ÖFFENTLICHER RAUM - ABSTANDSREGELN, MASKENPFLICHT
Im öffentlichen Raum muss grundsätzlich zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand gehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der MNS-Pflicht ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen - man darf dann ein sogenanntes Face-Shield tragen.
Der Ein-Meter-Mindestabstand darf unterschritten werden, sofern man sich in Gruppen von maximal sechs Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten befindet, zuzüglich maximal sechs minderjährige Kinder.
Geburtstagsfeiern und Jubiläumsfeiern sind laut Regierungsunterlagen im öffentlichen Raum untersagt.
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PRIVATER RAUM - PARTY-VERBOTE in GÄRTEN und GARAGEN
Keine Regelungen gibt es für den unmittelbaren privaten Wohnbereich. In Garagen, Gärten oder Scheunen sind "Partys" und jegliche Veranstaltungen verboten. Ab welcher Personenanzahl ein Treffen an diesen Orten als Party gilt, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Der Handel sowie sämtliche Dienstleistungsbetriebe bleiben komplett geöffnet. Für Kunden wie auch Mitarbeiter gilt der Mund-Nasen-Schutz sowie die Vorgabe, einen Meter Abstand zu halten. Auch wird der Zugang in die Geschäfte limitiert: Jedem Kunden müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf sich dort nur ein Kunde aufhalten.
Die gesamte Gastronomie wird geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung aufrecht. Von der Schließung sind auch Kneipen, Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen.
Kindergärten und der Pflichtschulbereich bleiben geöffnet. Für 10- bis 14-jährige Schüler wird laut Regierungs-Unterlagen die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ausgeweitet. Keinen Präsenzunterricht mehr gibt es für die Oberstufe, sie steigt auf Distance-Learning um. Gleiches gilt für Universitäten.
Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe werden geschlossen. Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende.
Veranstaltungen sind komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kultur- und Sportevents, aber auch Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte. Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, sofern sie zu beruflichen Zwecken erfolgen.
Alle Kontaktsportarten sind untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport im Freien bleibt erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt. Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen. Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten hingegen betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen - ohne Zuschauer.
Sämtliche Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, Museen, Kinos oder Tierparks werden geschlossen.
In Öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch gilt hier die Ein-Meter-Abstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen erforderlich ist. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden und bleiben etwa Profisportlern vorbehalten.
Auch am Arbeitsplatz muss zwischen Personen der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden - sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist beides nicht möglich, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen.
In Alten- und Pflegeheimen gelten Besuchsbeschränkungen. Jeder Bewohner darf pro zwei Tage einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das nur zwei verschiedene Personen sein. Besucher müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. Alternativ muss während des gesamten Aufenthalts eine sogenannte CPA- oder höherwertige Maske getragen werden. Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
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RELIGION, BEGRÄBNISSE, HOCHZEITEN:
Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos. In Innenräumen muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. An Begräbnissen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. Hochzeitsfeiern sind untersagt, es darf aber am Standesamt geheiratet werden.
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