Coronavirus

"Corona-Leugner": Wiener Polizeipräsident für Demo-Verbot

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Gesundheitsbehörden sollen fürs Wochenende vorgesehene Demonstrationen aus epidemiologischen Gründen untersagen - Magistratsdirektion: Vorabprognosen nicht sinnvoll.

Wien. Der Wiener Landespolizeipräsident Gerhard Pürstl hat am Donnerstag die Gesundheitsbehörden aufgefordert, die für kommendes Wochenende angesetzten Demonstrationen der "Corona-Leugner" aus epidemiologischen Gründen zu untersagen. Es seien "Gefahren für die Gesundheit der Demo-Teilnehmer zu erwarten". Aus Sicht der Magistratsdirektion ist diese Einschätzung nicht im Voraus möglich. Der Grund dafür ist, dass man nicht im Vorhinein wisse, ob Schutzmaßnahmen gegen Corona eingehalten werden - oder nicht.

"Anwendungen oder Verfügungen für das Zusammentreffen größerer Menschenmengen müssen dafür bereits im Vorfeld von den Gesundheitsbehörden aufgrund des Epidemiegesetzes getroffen werden", ließ Pürstl in einer Aussendung wissen. Dieser Meinung schließt sich die Magistratsdirektion der Stadt Wien nicht an. In einem Statement an die APA hieß es gestern, Mittwoch, dass aus Sicht der Stadt Wien es weder vor noch bei laufenden Demos Sinne mache, eine epidemiologische Einschätzung abzugeben. "Vor einer Demo macht es deshalb keinen Sinn, weil wir nicht schon vorab wissen, ob sich die DemonstrantInnen an die 1-Meter-Abstandregel und/oder MNS halten".

Ziel sei "klare, einvernehmliche Rechtsauslegung"

Laut Pürstl hätte die Polizei im Falle einer Untersagung Rechtssicherheit beim Einschreiten. Dazu meint er weiterts: "wir können durch taktisches Einschreiten eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit aller Beteiligten eindämmen." Eine rechtstheoretische Diskussion in Zusammenhang mit Versammlungen wäre aus Sicht von Pürstl zum gegenwärtigen Zeitpunkt für zweitrangig. Mit dem Ziel "einer klaren, einvernehmliche Rechtsauslegung" nach der Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen der "Corona-Leugner" am Nationalfeiertag hat das Gesundheitsministerium am gestern die betroffenen Behörden zu einer Aussprache geladen. Das Ziel ist es, die Rechtssicherheit im Falle des hier zur Anwendung kommenden Paragraf 10 Abs. 13 Z 1 der COVID-19- Maßnahmenverordnung zu schaffen.

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