Ab Montag gilt auch 2 Meter Mindestabstand
oe24 enthüllt die komplette Lockdown-Verordnung
19.11.2021Was schließt, was offen halten darf. Und welche Kontakte noch erlaubt sind. Das steht in der Lockdown-Verordnung.
Ab Montag gilt in ganz Österreich wieder ein harter Lockdown. Gastro, Handel, körpernahe Dienstleister – alles muss schließen. Für die Schulen gibt es einen „freiwilligen Lockdown“ – das heißt ein Appell, die Schüler zu Hause zu lassen. oe24 liegt nun bereits der komplette 16-seitige Verordnungsentwurf des Gesundheitsministeriums vor (Stand Freitag, 14 Uhr). Und der hat es in sich!
Gleich zu Beginn wird festgehalten, dass ab Montag wieder ein Mindestabstand von 2 Metern gilt. Wörtlich steht in der Verordnung: „Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.“
Ausgangsbeschränkungen
Auch eine Ausgangsbeschränkung von 0 bis 24 Uhr tritt mit Montag wieder in Kraft. Folgende Ausnahmen gelten laut Verordnung:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 7, 9 und 10, zum Zweck des Betretens bestimmter Orte gemäß den §§ 11 und 13, von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 12 sowie Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 und
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß den § 14 Abs. 1.
Kontaktbeschränkungen
Ein weiterer Hammer: Ab Montag gelten auch wieder Kontaktbeschränkungen. Laut der Verordnung des Gesundheitsministeriums dürfen Kontakte nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Beim Betreten öffentlicher Orte gilt ab sofort überall eine Maskenpflicht. Das gilt auch für den öffentlichen Verkehr (sowie Bahnhöfe und U-Bahn-Stationen), die gemeinsame Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Auch in allen Kundenbereichen ist ausnahmslos eine Maske zu tragen.
Der Handel muss laut Verordnung komplett schließen. Ausgenommen davon sind laut der Verordnung folgende Bereiche:
1. öffentliche Apotheken,
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3. Drogerien und Drogeriemärkte,
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7. Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977, und dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
8. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
9. Verkauf von Tierfutter,
10. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
11. Notfall-Dienstleistungen,
12. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
13. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
14. Banken,
15. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 7 Abs. 6 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 7 Abs. 6 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 7 Abs. 6 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
16. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
17. den öffentlichen Verkehr,
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
19. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
20. Abfallentsorgungsbetriebe,
21. KFZ- und Fahrradwerkstätten.
Wörtlich heißt es: „Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 6 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.“ Offen bleibt damit, ob Supermärkte beispielsweise Spielzeug anbieten dürfen oder ob das durch die Verordnung untersagt ist. Zumindest Click&Collect bleibt erlaubt. Das heißt: Kunden dürfen Waren online bestellen und sie dann beim Händler abholen. Allerdings nur mit einer FFP2-Maske.
Auch im Büro gilt laut Verordnung künftig eine FFP2-Maskenpflicht.
Am Ende der Verordnung heißt es dann noch: „Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2021 außer Kraft.“
Die komplette Verordnung im Detail finden Sie HIER: