Die neuen Lockdown-Regeln
oe24 hat ALLE neuen Lockdown-Regeln auf einen Blick
31.10.2020Die neuen Maßnahmen gelten vom 3. November bis zum 30. November.
Das sind die Eckpunkte des Lockdowns, den die Regierung am Samstag verkündet hat:
- Ausgangsbeschränkungen
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist zwischen 20 und 6 Uhr untersagt. Es gibt nur fünf Ausnahmen:
1. Berufliche Zwecke
2. Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
3. Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger und familiäre Rechte und Pflichten
4. Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
5. Körperliche und psychische Erholung
(§ 2 tritt mit Ablauf des 12.11.20 außer Kraft)
- Öffentlicher Raum
Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Ausnahme: Mindestabstand darf unterschritten werden in Gruppen von maximal 6 Personen (+ max. 6 Kinder) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten.
- Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern
sind untersagt.
- Privater Raum
Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt.
Garagen-, Garten,- und Scheunenparties sind verboten.
- Gastronomie
Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Abholung ist im Zeitraum von 06:00-20:00 Uhr möglich. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices.
- Kneipen, Bars, Nachtlokale
Sind geschlossen.
- Hotels und Beherbergungsbetriebe
Sind geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für Geschäftsreisende.
- Kultur & Veranstaltungen
Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte).
Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
- Sport
Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, Sportstätten sind für Hobbysportlern geschlossen.
- Freizeitbetriebe
Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, Museen, Kinos oder Tierparks ist untersagt.
- Spitzensport
Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.
- Einzelhandel und Dienstleistungen
Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und mindestens einen Meter Abstand halten. Jedem Kunden müssen 10 m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m² darf er nur einzeln betreten werden.
- Fahrgemeinschaften und Taxis; Seilbahnen
Das bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.
Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden.
- Massenbeförderungsmittel
Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.
- Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig. Wo es überall möglich ist, wird Homeoffice empfohlen
- Kindergärten und Schulen
Kindergärten und Unterstufen bleiben geöffnet. Für 10 bis 14-jährige Schüler wird die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ausgeweitet. Die Oberstufe wird im Distance-Learning betrieben.
- Universitäten
Universitäten werden im Distance-Learning betrieben.
- Pflegeheime und Krankenhäuser
MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden.
Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen
- Für Alten- und Pflegeheime:
Jeder Bewohner von Alten und Pflegeheimen darf pro zwei Tage einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das nur zwei verschiedene Personen sein. Besucher müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. Wenn das nicht möglich ist, muss während des gesamten Aufenthalts eine CPA oder höherwertige Maske getragen werden.
- Veranstaltungen zur Religionsausübung
Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls MNS zu tragen ist. Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.
- Hochzeiten
Es ist möglich, am Standesamt zu heiraten. Hochzeitsfeiern sind untersagt.