Verordnung kundgemacht

So lange gelten die Neusiedler-See-Regeln

16.04.2020

Nur Fischer, Seehütten-Besitzer und Anrainer dürfen an burgenländische Gewässer.

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© APA/ROBERT JAEGER
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Eisenstadt. Burgenlands Landeshauptmann Hans Peter Doskozil (SPÖ) hat Donnerstagabend seine Verordnung zu Zutrittsverboten "an Gewässern" kundgemacht. Demnach ist bis 30. April das Betreten von Seebädern, Stegen, Hütten und Hafenanlagen an Gewässern - das weitaus größte ist der Neusiedler See - verboten, ausgenommen Fischer, Seehütten-Besitzer und "regionale Naherholung".

Was "regionale Naherholung" ist, wird erklärt: Darunter wird "eine solche für Personen mit Wohnsitz im Umkreis von 15 km zum Erholungsgebiet verstanden". Ausgenommen vom Zutrittsverbot sind auch Einsatzfahrten von Blaulichtorganisationen, der versorgungskritischen Infrastruktur und der Gewässeraufsicht. Und: Bezirksverwaltungsbehörden können weitere Ausnahmen gewähren, wenn das Betretensverbot für einzelne Bereiche "unverhältnismäßig" ist.

Wirbel um Verordnung

Über das jetzt gelockert wieder eingeführte Zutrittsverbot - das ohne Ausnahmen bis zum Ostermontag gegolten hatte - haben sich u.a. FPÖ und NEOS empört. Sie beklagten, dass damit "Tourismusgäste zweiter Klasse" (FPÖ) geschafft würden - bzw. willkürlich und unzulässig die Freiheit beschränkt (NEOS) werde.

Die Verordnung verweist auf das COVID-19-Maßnahmengesetz der Regierung, auch was die Strafe betrifft: Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung ist als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro zu bestrafen.
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