Neue Verordnung

Verwirrung wegen Maskenkontrollen im Handel

14.09.2021

Ob die Kunden im Einzelhandel Maske tragen - und zwar auch die richtige - kann stichprobenartig von den Handelsbetrieben, aber auch von der Polizei kontrolliert werden. 

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Nach einem Schlagabtausch zwischen dem privaten Handelsverband und Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) über die unterschiedliche Auslegung einer neuen Verordnung zur Maskenkontrolle schaltet sich das zuständige Gesundheitsministerium ein. Grundsätzlich seien Kundinnen und Kunden zur Einhaltung aller gültigen Maßnahmen verpflichtet. Darüber hinaus sieht das Gesundheitsministerium sowohl den Handel als auch die Polizei in der Pflicht.

   Die Betreiber, also der Handel, hätten Sorgfalt für die Einhaltung der Maßnahmen zu tragen, so das Ministerium Dienstagabend in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der APA. Dies umfasse etwa das Anbringen von Hinweisschildern, stichprobenartige Kontrollen, die Bereitstellung von Masken und Informationsmaterial usw. Zudem seien die Gesundheitsbehörden und die Polizei zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen befugt.

   Zur Erinnerung die neuesten Regeln: Im Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln) müssen alle Kunden eine FFP2-Maske tragen. Für sonstige Handelsunternehmen sowie Einkaufszentren gilt: Kunden, die geimpft oder genesen sind, müssen keine Maske tragen - Ausnahme Wien, wo aber ein normaler Mund-Nasen-Schutz reicht. Die Kunden müssen den Nachweis für die Dauer des Aufenthalt bereithalten. Ungeimpfte und nicht genesene Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen. Als "genesen" gelten in diesem Sinne nur Personen, die einen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid haben (Antikörpernachweis gilt nicht).
 

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