Coronavirus

Wien verlängert strengere Corona-Regeln

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Weiterhin PCR-Test für Besuch in Spital bzw. Altenheimen notwendig - FFP2-Maskenpflicht in Öffis und Apotheken ebenfalls bis Ende Februar verlängert

Wien. Wien behält im Umgang mit der Coronapandemie seine strengeren Regeln bei. Während das Gesundheitsministerium mit dem heutigen Freitag bundesweit die 3G-Regel für Besucher und Mitarbeiter in Spitälern, Alten- und Pflegeheimen bzw. anderen Gesundheitseinrichtungen aufgehoben hat, muss in Wien weiterhin ein maximal 72 Stunden alter negativer PCR-Test vorgelegt werden. Zusätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Diese bleibt außerdem auch in Öffis und Apotheken weiter gültig.

Die Spitäler in ganz Österreich seien derzeit stark belastet, wird der im Vergleich zu den übrigen Bundesländern vorsichtigere Kurs im Büro von Wiens Gesundheitsstadtrat Peter Hacker (SPÖ) begründet. Neben einer RSV-Welle, die vor allem die Kinderstationen treffe, und der stärksten Influenza-Welle seit zehn Jahren könne man nicht noch zusätzliche COVID-Cluster im Spital riskieren. "Darum müssen wir weiterhin ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen aufrecht erhalten, um keine zusätzlichen Belastungen zu verursachen", hieß es in einer Stellungnahme gegenüber der APA.

PCR-Testpflicht in Spitälern

In Spitälern gilt neben PCR-Testpflicht (mit Ausnahmen in besonderen Fällen) und FFP2-Maskenpflicht auch weiterhin eine Obergrenze von drei Besuchen pro Tag pro Patientin und Patient. Für das Personal besteht eine FFP2-Maskenpflicht bei Patienten- und Besucherkontakt, außerdem muss es einmal pro Woche PCR-testen. In Alten- und Pflegewohnhäuser gelten dieselben Regeln, allerdings gibt es keine Obergrenze von Besuchen.

Wie schon in Aussicht gestellt hält man in Wien außerdem an der FFP2-Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln (inklusive geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen) fest. Auch in der Apotheke muss weiterhin die Maske angelegt werden - nicht zuletzt, weil in diesen als COVID-Teststationen auch Verdachtsfälle abgeklärt werden. Wie die Bundesverordnung auch gelten diese Maßnahmen vorerst bis 28. Februar 2023.

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